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Notar

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Dieser Artikel befasst sich mit dem juristischen Begriff Notar. Zum Hubschrauber-System siehe McDonnell Douglas NOTAR.
Ein junger Notar an seinem Schreibpult (um 1830)

Der Notar (von lateinisch notarius ,Geschwindschreiber') ist ein Jurist, der Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschaften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt.

Haupttatigkeiten

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Notar (Gemalde von Quentin Massys, 16. Jahrhundert)

Die Haupttatigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschaften jeglicher Art und von Tatsachenfeststellungen (z. B. Wechselproteste und Feststellungsurkunden). Dabei ist er zur Unabhangigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntatigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:

Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrucklich genannter Rechtsgeschafte wie Grundstuckskaufvertrage, bestimmte Gesellschaftsgrundungsvertrage oder Erbvertrage bedurfen der notariellen Beurkundung; andere, wie Testamente, konnen optional notariell beurkundet werden. Beurkundungspflichtige Vertrage konnen, mussen aber nicht zwangslaufig durch den Notar entworfen werden. Der Vertragsentwurf kann auch durch die Beteiligten selbst oder durch Rechtsanwalte erstellt werden, wobei die Entwurfe dann stets von dem Notar gepruft werden.

Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht bei entsprechender Gestaltung in Deutschland und manchen anderen Landern darin, dass die darin enthaltenen Anspruche ,,sofort vollstreckbar" sind. Dies heisst, dass die Anspruche ohne vorheriges Klageverfahren durchgesetzt werden konnen. So kann etwa der Verkaufer eines Grundstuckes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels staatlichen Zwanges (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne dass er zuvor den Kaufer auf Zahlung verklagen muss.

Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralitat des Notaramtes darf der Notar nicht tatig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten. Der deutsche Notar darf zwar grundsatzlich seinen Amtsbereich (in der Regel der Amtsgerichtsbezirk) fur seine Amtshandlungen nicht verlassen, jeder kann aber zu einem Notar seiner Wahl gehen. Die Notarauskunft der Bundesnotarkammer enthalt alle aktiven Notare, sie konnen dort auch nach Sprachkompetenzen gesucht werden.[1]

Aufklarung und Belehrung sind weitere Amtspflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermogen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Hohe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen (SS 19a BNotO). Notare haften bei Amtspflichtverletzungen aber nur subsidiar, also nur dann, wenn der Geschadigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann, etwa von seinem Vertragspartner, seinem beratenden Rechtsanwalt o. a.

Fur die Ausubung seiner Amtstatigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfugung. Er hat ein Urkundenverzeichnis zur fuhren (bis 2022: Urkundenrolle). Wird Geld beim Notar hinterlegt, hat er hierfur ein spezielles Anderkonto einzurichten. Es ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (etwa aus Kaufvertragen) ordnungsgemass zu verwalten. Es darf aber nur eingerichtet werden, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse (oftmals bei einem Erwerb eines Grundstuckes) besteht.

Der Notar ist in der Bundesrepublik Deutschland als unabhangiger Trager eines offentlichen Amtes fur die Beurkundung von Willenserklarungen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tatig. Der Beruf zahlt zu den klassischen Kammerberufen.

Der Notar ist, obwohl er ein offentliches Amt ausubt, ein freier Beruf. Er ubt kein Gewerbe aus. In der Bundesrepublik amtieren derzeit (Stand 1. Januar 2024) 6.534 Notare.[2] Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind.

Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) und in den Berufsrichtlinien der Notarkammern (BRiLi) geregelt. Notare mussen unabhangig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht durch die Landesjustizverwaltung.

Bestellung zum Notar

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Zum Notar durfte bisher nur ein Staatsburger der Bundesrepublik Deutschland bestellt werden, der die Befahigung zum Richteramt nach dem Richtergesetz erlangt hat (,,Volljurist"). Nach einem Urteil des Europaischen Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 wurde der Staatsangehorigenvorbehalt aufgehoben. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden, SS 5 Satz 2 BNotO. Zum Anwaltsnotar soll daruber hinaus nur bestellt werden, wer mindestens funf Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war und seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tatig ist, ab 1. Mai 2011 muss der Anwaltsnotar zudem die notarielle Fachprufung[3] bestanden haben. Der Erstbewerber fur ein Notaramt darf zur Zeit der Einreichung der Bewerbung nicht alter als 60 Jahre sein.

Es werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Anders als bei der Rechtsanwaltschaft ist der Zugang zum Notarberuf nicht frei, sondern durch das Bedurfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtssuchenden mit notariellen Leistungen begrenzt. Die zahlenmassig beschrankten Notarassessorstellen werden in der Regel ausgeschrieben und im Wege der Bestenauslese vergeben.

Der Notar wird auf Lebenszeit bestellt. Spatestens am Ende des Monates der Vollendung seines 70. Lebensjahres tritt er kraft Gesetzes durch Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.[4]

Besitzt der Notar a. D. noch eine Zulassung als Rechtsanwalt, kann er auch unter bestimmten Voraussetzungen uber das 70. Lebensjahr hinaus zum Notarvertreter bestellt werden, wenn das ein wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Grunden verhinderter regularer Notar des Amtsgerichtsbezirkes beantragt und dann fur diesen ersatzweise tatig werden.

Die Amtsbezeichnung ,,Notarin" bzw. ,,Notar"[5] ist gesetzlich geschutzt.[6]

Hauptartikel: Notarassessor

Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich regelmassig um eine Stelle als Notarassessor bei der Justizverwaltung des Landes bewerben, in dem man spater zum Notar bestellt werden will. Zum Notarassessor wird nur ernannt, wer fachlich und personlich geeignet ist. Der Notarassessor wird von der ortlichen Notarkammer nacheinander verschiedenen Notaren zur Ausbildung uberwiesen. Gleichzeitig muss er im gesamten Kammerbezirk Notare vertreten, die im Urlaub oder krank sind. Vakante Notarstellen werden teilweise von Notarassessoren verwaltet (siehe Notariatsverwaltung). Der Dienst als Notarassessor geht in der Regel uber drei Jahre.

Der Notarassessor kann sich auf frei werdende Notarstellen in seinem Kammerbezirk bewerben. Ist seine Bewerbung erfolgreich, wird er nach Anhorung der Notarkammer von der Landesjustizverwaltung zum Notar ernannt. Ihm wird ein Amtssitz zugewiesen. Der Amtsbereich eines Notars umfasst in der Regel den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

Freiberufliche Notare

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Pragesiegel (Papier) eines Bayerischen Notars in Munchen
Preussisches Notariat von Werner Liebenthal in der Martin-Luther-Strasse (Berlin), der am 6. Juli 1933 nach Einfuhrung des sogenannten Berufsbeamtengesetzes Berufsverbot erhielt

Hauptberufliche Notare gibt es in Baden-Wurttemberg (vor dem 1. Januar 2018 tatige Anwaltsnotare mussten allerdings nicht zur hauptberuflichen Amtsausubung wechseln), Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, in Teilen Nordrhein-Westfalens, in Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thuringen. Das hauptberufliche, sogenannte Nur-Notariat oder Rheinische Notariat geht auf ein franzosisches Revolutionsdekret vom 6. Oktober 1791 zuruck, das in den von Frankreich annektierten linksrheinischen Gebieten 1798 bzw. 1801, in den in Nordwestdeutschland annektierten Gebieten 1811 eingefuhrt wurde und dort z. T. bis heute Geltung hat. Durch das sogenannte Ventose-Gesetz vom 16. Marz 1803 sowie die Verordnung betreffend die Notarkammern vom 24. Dezember 1803 wurde in den rheinischen Arrondissements daruber hinaus jeweils eine eigene Notarkammer eingerichtet.

Hauptberufliche Notare durfen keine weitere bezahlte Amtstatigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausuben. Eine bezahlte Nebentatigkeit darf nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der zustandigen Aufsichtsbehorde ausgeubt werden, ebenso eine Tatigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann daneben die Berufe Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprufer oder vereidigter Buchprufer ausuben.

Bereits in der Zeit der Entstehung des Notariats in Deutschland war es ublich, dass Notare auch andere Berufe ausubten. Im Konigreich Preussen wurde mit der Preussischen Allgemeinen Gerichtsordnung von 1793 beziehungsweise 1795 die Verbindung von Advokatur und Notariat gesetzlich angeordnet und damit der Grundstein fur das heutige Anwaltsnotariat gelegt. Ebenso verfuhren nach der Auflosung des Heiligen Romischen Reiches das Konigreich Sachsen, die sachsischen Herzogtumer auf dem Gebiet des heutigen Thuringen, im Herzogtum Braunschweig, in Anhalt, sowie spater in Bremen, dem Grossherzogtum Oldenburg und Lubeck. Auch in Teilen von Hessen und Wurttemberg wurden Anwaltsnotare bestellt.[7]

Die im Verordnungswege am 13. November 1937 erlassene Reichsnotarordnung bestimmte in SS 7 das hauptamtliche Notariat anstelle des Anwaltsnotariats zum Regelfall, wobei die bisherigen Anwaltsnotare fur die Dauer ihrer Zulassung bestellt bleiben sollten. Aufgrund dieser Ubergangsregelung blieben die meisten (nichtjudischen) Notare bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft im Amt. Wahrend nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland das Nebeneinander von Anwalts- und Nur-Notariat bestehen blieb, wurde in der DDR 1952 ein staatliches Notariat auf Kreisebene eingefuhrt. Dabei behielten die bisherigen Anwaltsnotare ihre Amtsstellung. Von diesen waren bei Auflosung der DDR noch acht im Amt.[7]

Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars im Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, mussen dies auch weiterhin so handhaben. Anwaltsnotare finden sich daher in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Teilen Nordrhein-Westfalens und Schleswig-Holstein. Im wurttembergischen und hohenzollernschen Rechtsgebiet Baden-Wurttembergs gibt es aus der Zeit vor der Notariatsreform (1. Januar 2018) ebenfalls noch Anwaltsnotare, doch werden hier keine neuen mehr bestellt.

Um Anwaltsnotar zu werden, muss der sich bewerbende Anwalt eine mindestens funfjahrige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tatig werden mochte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tatig gewesen sein. Dazu muss er bestimmte Fortbildungen absolviert haben. Seit Mai 2011 muss der Anwalt zudem die notarielle Fachprufung bestanden haben. Daruber hinaus muss er den Nachweis erbringen, mindestens 160 Stunden im Notariat gearbeitet zu haben, was in Form von Praktika oder (Urlaubs-)Vertretung eines Notares geschehen kann. Die Bestellung des Anwaltsnotars verlauft wie die eines hauptberuflichen Notars. Um uberhaupt Notar zu werden - auch als Notar, der gleichzeitig Anwalt ist - sind strenge gesetzliche Vorgaben zu erfullen: Der Anwaltsnotar ubt wie der hauptberuflich tatige Notar staatliche Gewalt aus, was fruher den Gerichten vorbehalten war. Wegen der Hoheitlichkeit ihrer Tatigkeit verwenden Notare das Landeswappen und fuhren ein Amtssiegel.

Der Anwaltsnotar ubt zwei Berufe aus: Er ist Rechtsanwalt und gleichzeitig Notar. In jedem Einzelfall seiner Berufstatigkeit muss er klar (z. B. im Zuge der Unterschrift auf Schriftstucken) zum Ausdruck bringen, ob er als Rechtsanwalt oder als Notar tatig wird. Als Notar unterliegt er ohne Einschrankung der Bundesnotarordnung, er ist der unabhangige und unparteiliche Betreuer der Beteiligten. Als Rechtsanwalt hat er die fur Rechtsanwalte einschlagigen berufsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Er ist unabhangiges Organ der Rechtspflege und hat parteilich im Interesse seines Mandanten zu handeln.

Jahr Hauptberufliche Notare Anwaltsnotare Gesamt Anteil Anwaltsnotare Anteil Hauptberufliche Notare Veranderung (Anwaltsnotare) Veranderung (Notare) Veranderung (Gesamt)
2017[A 1] 1479 5558 7037 78,9 % 21,1 %
2018 1719 5460 7179 76,0 % 24,0 % -1,8 %[A 2] +16,2 % +2,0 %
2019 1714 5331 7045 75,6 % 24,4 % -2,4 % -0,3 % -1,9 %
2020 1708 5204 6912 75,2 % 24,8 % -2,4 % -0,4 % -1,9 %
2021 1717 5143 6860 74,9 % 24,1 % -1,2 % 0,5 % -0,8 %
2022 1714 4997 6711 74,4 % 25,6 % -2,8 % -0,2 % -2,2 %
2023 1706 4952 6658 74,4 % 25,6 % -0,9 % -0,5 % -0,8 %
2024 1700 4834 6534 74,0 % 26,0 % -0,9 % -0,5 % -0,8 %
2025 1700 4646 6346 73,2 % 26,8 %
  1. | Zahlen jeweils fur den 01. Januar des angegebenen Jahres.
  2. | Relative Veranderung zum Vorjahr je fur Anwalts-, Hauptberufliche, und Gesamtanzahl der Notare in Deutschland.

Die Zahl der Anwaltsnotare ist im Laufe der Jahre stetig zuruckgegangen.[8] Dies hangt unter anderem mit der Tatsache zusammen, dass Anwaltsnotare nur in den Bezirken der Notarkammern Baden-Wurttemberg (nur im Bezirk des OLG Stuttgart), Berlin, Braunschweig, Bremen, Celle, Frankfurt, Kassel, Oldenburg, Schleswig-Holstein und Westfalen sowie der Rheinischen Notarkammern (nur in den rechtsrheinischen Gebieten der Bezirke des LG Duisburg und Emmerich) bestellt werden.[9]

Das Bundesverfassungsgericht erklarte mit Urteil vom 25. September 2025 die gesetzliche Altersgrenze fur den Notarberuf, jedenfalls sofern sie auch Anwaltsnotare betrifft, fur mit dem Grundgesetz unvereinbar, wobei eine Ubergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 gesetzt wurde. Der Zweck der Vorschrift, den Beruf des Anwaltsnotars durch das verpflichtende Ausscheiden alterer Anwaltsnotare zu verjungen, sei durch den nunmehr bestehenden Bewerbermangel in den Notariaten fast aller OLG-Bezirke in der Bundesrepublik uberholt.[10]

Wenn ein Notar fur einen bestimmten Zeitraum (z. B. durch Urlaub oder Krankheit) verhindert ist, sein Amt auszuuben, so wird ihm im Regelfall von der zustandigen Aufsichtsbehorde (in der Regel der Prasident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) ein ,,Notarvertreter" bestellt, dieser tatigt dann in diesem Zeitraum die Amtsgeschafte des verhinderten Notars, sodass die Arbeit des Notariats nicht unterbrochen wird.

Notariatsverwalter

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Ist ein Notar bzw. dessen Stelle endgultig unbesetzt (z. B. durch Tod vor Erreichen der Altersgrenze, freiwillige Amtsniederlegung, Amtsenthebung oder durch Versetzung des Notars auf eine andere Stelle), so wird bis zur Neubesetzung der Stelle ein Notarialsverwalter (ehemals auch als ,,Notariatsverweser" bezeichnet) bestellt.

Sobald die Stelle, welche durch den Notarialsverwalter ubernommen wurde, neu besetzt ist, ubernimmt der neue Notar die Tatigkeit an seiner Stelle, bis einer der oben genannten Falle fur ihn eintrifft.

Notare im Landesdienst in Baden-Wurttemberg (bis 2017)

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Besonderheiten galten aus historischen Grunden noch bis zum 31. Dezember 2017 in Baden-Wurttemberg. Bis dahin bestand in diesem Bundesland das Amtsnotariat als Regelform. Notaren im Landesdienst war neben der Beurkundungskompetenz auch Aufgaben des Grundbuch- und Nachlassrichters, im wurttembergischen Rechtsgebiet auch bestimmte Zustandigkeiten des Betreuungsrichters ubertragen. Neben den Notaren im Landesdienst konnten schon bisher Nur-Notare und im wurttembergischen sowie hohenzollernschen Rechtsgebiet auch Anwaltsnotare bestellt werden. Im Koalitionsvertrag der CDU/FDP-Landesregierung fur die 14. Legislaturperiode wurde indes eine Notariatsreform hin zum Nur-Notariat in Aussicht genommen. Die Reform wurde nach einigen Widerstanden auf den Weg gebracht und durch die Anderung der Bundesnotarordnung in Gesetzesform gegossen (SS 114 BNotO neu gef. mWv 1. Januar 2018 Art. 1 des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Wurttemberg). Seit 1. Januar 2018 konnen in Baden-Wurttemberg nur noch Notare im Hauptberuf bestellt werden. Die bisherigen Notare im Landesdienst konnten sich auf die vorgesehenen freien Stellen bewerben, mussten aber hierzu ihren bisherigen Beamtenstatus aufgeben. Notare, die sich entschieden, verbeamtet zu bleiben, verloren mit dem Inkrafttreten der Reform ihre Beurkundungsbefugnis und wurden anderen Aufgaben (Grundbuchamter, Amtsgerichte) zugewiesen.

Kosten & Haftung

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Notare erheben fur ihre Tatigkeit bundeseinheitliche Gebuhren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Abweichende Kostenvereinbarungen mit ermassigten oder erhohten Kosten sind verboten und unwirksam. Die Kostenrechnungen werden durch den Landgerichtsprasidenten oder eine Notarkasse (A. d. o. R., nur in den Freistaaten Bayern und Sachsen) in Abstanden von vier Jahren uberpruft. Damit wird die Unparteilichkeit des Notars gewahrleistet. In aller Regel werden einem Amtsgeschaft des Notars nach einer Kostentabelle wertmassig gesetzlich festgelegte Gebuhren zugeordnet. Die Notarkosten richten sich nicht nach dem Aufwand, sondern entsprechend einem von der Leistung unabhangigen, sogenannten Geschaftswert. Bei einem Grundstuckskauf ist dies regelmassig der Kaufpreis (SS 47 Satz 1 GNotKG). Die Gebuhren steigen nicht linear, sondern sind stark degressiv ausgestaltet. Das notarielle Beratungsgesprach ist mit der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebuhr abgegolten und damit ,,inklusive".[11]

Am 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz II in der Fassung des Vermittlungsergebnisses vom 26. Juni 2013 verabschiedet. Teil dieses Gesetzes ist das neue GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), welches am 1. August 2013 in Kraft getreten ist und die Vergutung der Notare neu regelt. Im Vergleich zur fruheren KostO stellt das GNotKG eine grundlegende und strukturelle Anderung der Vergutung von Notaren dar, mit dem erklarten Ziel des Gesetzgebers, die Vergutung der Notare leistungsorientierter und klarer zu gestalten und an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen. Die letzte Reform und Anpassung der Notargebuhren hatte es im Jahr 1987 gegeben.

Die Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages bereits vor dem Tatigwerden (Durchfuhrung der Beurkundung oder Beglaubigung) wird von Notaren haufig abgelehnt, da sich die exakte Bewertung eines Vorganges erst dann anstellen lasst, wenn der Inhalt der Urkunde in allen Teilen bekannt ist. Auskunfte konnen aber jederzeit von der Notarkammer bzw. Notarkasse erlangt werden, sind jedoch nicht fur den Notar verbindlich.

Hauptartikel: Notarhaftung

Der Notar haftet fur den durch fahrlassige und vorsatzliche Amtspflichtverletzungen entstandenen Schaden gemass SS 19 Bundesnotarordnung in Verbindung mit SS 839 Burgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Streitverkundung gegen einen Notar im Zivilprozess ist ein beliebtes Mittel, um u. a. die Hilfe durch den Notar vor Gericht zu bekommen und die Verjahrung der Anspruche gegen den Notar zu verhindern. Noch lassen die Gerichte in Deutschland das zu und verwerten auch im Folgeprozess die Feststellungen des Erstprozesses gegen den Notar. Dies begegnet wichtigen Bedenken, weil der Notar immer neutral bleiben muss, wenn die Parteien zum Beispiel aus einer Urkunde, die er errichtet hat, streiten.

Der Notar als unabhangiger Trager eines offentlichen Amtes (SS 1 BNotO) unterliegt strengen berufsstandischen Anforderungen und Regeln bei der Ausubung seiner Amtstatigkeit. Das Amt des Notars erlischt durch Erreichung einer bestimmten Altersgrenze (70. Lebensjahr[12]) oder durch andere Erloschensgrunde nach SS 47 BNotO. Dies sind unter anderem durch:

  • Entlassung aus dem Amt (auf eigenen Wunsch) nach (SS 48 BNotO)
  • Amtsniederlegung aus Betreuungs-, Pflege-, oder Gesundheitsgrunden (SSSS 48b, 48c BNotO)
  • bestandskraftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer bei Anwaltsnotaren
  • rechtskraftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust zur Folge hat (SS 49 BNotO)
  • bestandskraftige Amtsenthebung (SS 50 BNotO)
  • rechtskraftiges disziplinargerichtliches Urteil (SS 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 BNotO)

Zur Wahrung der Zuverlassigkeit und des Ansehens seines Berufsstandes ist der Notar unter zwingenden Voraussetzungen seines Amtes zu entheben. Diese Voraussetzungen sind in den Ziffern 1 bis 10 des SS 50 Absatz 1 BNotO geregelt. Hieruber wacht die Dienstaufsicht uber Notare gem. SSSS 92 ff. BNotO.

Kritik im Zusammenhang mit Geldwasche

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Laut deutscher FIU stammten im Jahr 2018 von uber 77.000 Verdachtsmeldungen zu moglicher Geldwasche fast alle von Banken und Finanzdienstleistern (uber 76.000), von Notaren dagegen nur acht.[13] Grund hierfur war, dass Notare wie auch die anderen Berufsgeheimnistrager wie Rechtsanwalte und Steuerberater eine Meldung nur abgeben durften, wenn sie positive Kenntnis von der Geldwasche hatten. In Fallen eines blossen Geldwascheverdachts war ihnen aufgrund ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, anders als etwa den Banken, die Abgabe einer Meldung untersagt. Fur sie bestand bei einer Meldung aufgrund eines blossen Verdachts ein eigenes strafrechtliches Risiko.

Um die Zahl der Meldungen der Berufsgeheimnistrager zu steigern, hat deshalb der Gesetzgeber zum 1. Januar 2020 das Geldwaschegesetz geandert. Zum 1. Oktober 2020 wurde durch eine Rechtsverordnung ein Katalog von besonders geldwascherelevanten Fallen festgelegt, in denen Notare immer eine Meldung an die FIU abgeben mussen.[14] Fur diese Gesetzesanderung hatte sich die Bundesnotarkammer selbst eingesetzt.[15]

In der Folge ist die Anzahl der Geldwasche-Verdachtsmeldungen durch Notare im Immobilienbereich laut FIU Jahresbericht 2020 deutlich angestiegen; sie erhohte sich im letzten Quartal 2020 auf uber 1.600. Notare haben damit im Jahr 2020 die meisten Meldungen aus dem Nichtfinanzsektor abgegeben (fast 60 %).[16] Es folgen die Guterhandler mit etwa 430 Meldungen, Immobilienmakler haben 135 Meldungen erstattet.

Teilweise wird behauptet, Notare wurden in Deutschland hinsichtlich moglicher Geldwasche kaum kontrolliert trotz ihrer zentralen Rolle bei Immobiliengeschaften, durch die haufig Geldwasche betrieben wird.[17][18] Vertreter der Burgerbewegung Finanzwende fordern deshalb eine starkere Kontrolle von Notaren im Zusammenhang von Geldwasche.[17] Dabei unterliegen Notare bereits einer strengen Aufsicht durch die Landgerichtsprasidenten.

Offentlicher Notar in Baden bei Wien

In Osterreich ist das Notariat bundesweit einheitlich geregelt. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind folgende drei Bundesgesetze: das Gerichtskommissarsgesetz,[19] das Notariatsaktsgesetz[20] und die Notariatsordnung (NO).[21]

In Osterreich bilden drei zentrale Tatigkeitsgruppen den gesetzlich bestimmten Wirkungskreis der Notare, namlich erstens die Tatigkeit als Gerichtskommissar im Rahmen der osterreichischen Bezirksgerichtsbarkeit, insbesondere in Verlassenschaftsverfahren, zweitens (auf Grundlage von SS 1 der osterreichischen NO) die Errichtung offentlicher Urkunden (Notariatsakte, Protokolle, Beglaubigungen, sonstige ,,Beurkundungen") und drittens (auf Grundlage von SS 5 der osterreichischen NO) das Verfassen von Privaturkunden (insbesondere ,,Liegenschaftsvertrage", wie Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Kaufvertrage samt Treuhandabwicklungen, gesellschaftsrechtliche Vertrage, familienrechtliche und erbrechtliche Urkunden, wie Testamente, wobei einzelne Rechtsakte vom Notar als offentliche Urkunden zu gestalten sind) und rechtsfreundliche Ubernahme von Abwicklungen im Wesentlichen in Ausserstreitverfahren (vor allem in Grundbuchsverfahren, Firmenbuchverfahren und Verlassenschaftsverfahren) sowie in Verwaltungsverfahren (etwa in Grundverkehrsverfahren). Notarielle Urkunden konnen in Osterreich wie rechtskraftige Gerichtsurteile vollstreckbar gestaltet werden (SSSS 3 ff NO, vollstreckbarer Notariatsakt). Das hat seine Wurzeln u. a. in der Ubernahme alter gesetzlicher Regelungen wie den Landschadenbund. Die notarielle Beglaubigung ist nicht nur eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift, sondern indiziert auch die Geschaftsfahigkeit der unterzeichnenden Partei.[22] Der beglaubigende Notar muss seit 1. Janner 2019 im Rahmen des Beglaubigungsvorganges auch erheben, ob die unterfertigende Partei den Inhalt der Urkunde kennt und ob die Unterfertigung frei von Zwang erfolgt, was in der Beglaubigungsklausel auch zu bestatigen ist.

Die Hauptaufgabe und zentrale Bedeutung des osterreichischen Notariates soll in der konstruktiven streitverhutenden Rechtsbetreuung der Bevolkerung liegen. Das Notariat ist funktional eine staatliche Rechtspflegeeinrichtung. Aus seiner Funktion als offentliche Urkundsperson, aus der Beleihung (die Amtsstellen werden offentlich ausgeschrieben, die Ernennung erfolgt durch Bescheid des Bundesministers fur Justiz), aus der gesetzlichen Zuweisung der gerichtskommissariellen Aufgaben und aus der Einordnung des Notars unter die Trager der offentlichen Vollziehung ergibt sich die Qualifikation des osterreichischen Notariates als offentliches Amt im funktionellen, nicht in einem dienstrechtlichen Sinn. In der Entscheidung C-109/23[23] hat der EuGH ausgesprochen, dass die notarielle Beurkundungstatigkeit primar im Interesse der Allgemeinheit erfolgt, wohingegen die anwaltliche Rechtsvertretung primar im Interesse der Klienten erfolgt. Notare verrichten hoheitliche Aufgaben unter laufender behordlicher Uberwachung. Der Staat kann Notariate mit weiteren Aufgaben zur Gerichtsentlastung betrauen, die diese gegebenenfalls im Allgemeininteresse unter behordlicher Uberwachung auszuuben haben; denkbar ist beispielsweise eine fakultative Zustandigkeit fur die Beurkundung von einvernehmlichen Scheidungen im Rahmen des Gerichtskommissariats unter unveranderter Anwendung des Gerichtsgebuhrengesetzes bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der relativen Anwaltspflicht fur die Vertretung der Parteien im Verfahren.

In Osterreich gilt das Trennungsmodell (System des ,,Nur-Notars"). Der Notarberuf ist hauptberuflich und im Wesentlichen ausschliesslich auszuuben. Die gleichzeitige Ausubung anderer Berufe ist grundsatzlich unvereinbar. Mit der der Allparteilichkeit verpflichteten Funktion des osterreichischen Notars nicht unvereinbar ist etwa die Lehrtatigkeit an einer Hochschule, soweit die einwandfreie Erfullung der Amtsaufgaben im Einzelfall darunter nicht leidet.

Die Gewahrleistung der flachendeckenden, gleichmassigen Rechtsbetreuung soll durch die Systemisierung der Amtsstellen (Festlegung der Lage und Anzahl der Amtsstellen im Bundesgebiet) durch Verordnungen des Bundesministers fur Justiz garantiert werden. In Osterreich gibt es derzeit 521 Amtsstellen (Stand Janner 2020). Derzeit sind in Osterreich circa 12 % der Notare Frauen und circa 45 % der Berufsanwarter (Notariatskandidaten).[24]

Ein Notariatskandidat ist ein bei einem Notar angestellter Jurist, der in das bei der ortlichen Notariatskammer gefuhrte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen ist. Eine mehrjahrige praktische Tatigkeit als Notariatskandidat gehort zu den Ernennungsvoraussetzungen zum selbstandigen Notar, um einschlagige Berufserfahrung zu gewahrleisten.

Der Notarsubstitut ist ein Vertreter des Notars. Da der Notar zur kontinuierlichen notariellen Betreuung der Bevolkerung seines Amtssprengels aufgerufen ist, ist die Vertretung gesetzlich genau geregelt. Die Vertretung erfolgt durch einen vom Prasidenten des ortlichen Landesgerichtes zu bestellenden Substituten (in der Regel ein anderer Notar oder geprufter, langjahriger Notariatskandidat). Das gilt fur alle Tatigkeiten des Notars, zu denen er befugt oder verpflichtet ist. Diese Vertretungsregelung soll ebenso der Rechtssicherheit wie dem Komfort der Parteien dienen.

Notariatsarten in der Schweiz

In der Schweiz fallt die Organisation des Notariats in den Zustandigkeitsbereich der Kantone. Art. 55 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuchs besagt, dass die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die offentliche Beurkundung hergestellt wird. Ebenfalls kantonalrechtlich geregelt sind die Ausbildung sowie die Gebuhrenordnung.

Die offentliche Beurkundung als qualifizierte Form der Schriftlichkeit ist hingegen ein bundesrechtliches Institut. Sodann stellt das Bundesrecht gewisse Minimalforderungen an die offentliche Beurkundung auf, die von den Kantonen zu beachten sind. In gewissen Einzelbereichen hat der Bundesgesetzgeber ferner eigene Regeln aufgestellt, insbesondere im Erbrecht fur die offentlichen Verfugungen von Todes wegen.

Der Erforschung des Notariatswesens dient das 2003 gegrundete Institut fur Notariatsrecht und notarielle Praxis der Universitat Bern.[25]

Die Schweiz kennt aufgrund der kantonalen Zustandigkeit drei Notariatsformen:[26]

Freiberufliches Notariat

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Das freiberufliche oder lateinische Notariat gilt in den Kantonen der ganz oder mehrheitlichen franzosischsprachigen Westschweiz (Genf, Waadt, Neuenburg, Freiburg, Wallis, Jura), der italienischsprachigen Sudschweiz (Kanton Tessin) und einzelnen teils ebenfalls mehr westlich gelegenen Kantonen der Deutschschweiz (Basel-Stadt, Basel-Landschaft,[27] Bern, Aargau, Uri). In diesem Notariatssystem arbeitet der Notar (unter der Aufsicht des Kantons) auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Im <> (auch <>), das etwa in den Kantonen Genf und Waadt gilt, ist es nicht gestattet, neben dem hauptberuflichen Notariatsberuf noch einen anderen Beruf auszuuben. In anderen Kantonen wie Bern hingegen arbeiten viele Notare zugleich als Anwalte, man spricht hier deshalb auch vom <>.

Voraussetzung fur den Berufsnotar ist - nebst einer praktischen Ausbildung - ein abgeschlossenes Rechtsstudium. Die Berufsnotare sind im Schweizerischen Notarenverband SNV FSN organisiert.[28]

Die Kantone Zurich und Schaffhausen kennen ausschliesslich das reine Amtsnotariat oder Staatsnotariat. Nach diesem System ist der Notar eine von der kantonalen Verwaltung angestellte Person. Fruher war das reine Amtsnotariat in der Deutschschweiz weiter verbreitet als heute, so wechselten in jungerer Zeit die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Thurgau vom Amtsnotariat zum gemischten Notariat.

Die Ausbildung der Amtsnotare erfolgt regelmassig uber eine kaufmannisch-administrative Berufslehre und ein anschliessendes berufsspezifisches juristisches Studium an einer Universitat.

Gemischtes Notariat

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Die Kantone Solothurn, Luzern, Zug, Obwalden, Nidwalden, Schwyz, St. Gallen, Thurgau,[29] Appenzell Ausserrhoden,[30] Appenzell Innerrhoden, Glarus und Graubunden kennen verschiedene Mischformen zwischen dem freiberuflichen Notariat und dem Amtsnotariat. Die Zustandigkeit der amtlichen und der freierwerbenden Urkundspersonen wird dabei nach Sachgebieten definiert und ist in der Regel nicht konkurrierend, wobei in der konkreten Ausgestaltung zwischen den jeweiligen Kantonen teilweise betrachtliche Unterschiede bestehen. In Kantonen, in denen beispielsweise Grundbuchgeschafte dem Amtsnotar vorbehalten sind, andere Geschafte wie Ehe- oder Erbvertrage sowie Testamente jedoch auch von freierwerbenden Notaren beurkundet werden konnen, spricht man vom <>.

Europaische Union

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Zur Erleichterung der Suche nach einem Notar in der Europaischen Union wurde ab dem 8. Dezember 2014 auf der E-Justice-Plattform der Europaischen Union eine Suchfunktion eroffnet: ,,Wie finde ich einen Notar?" Diese Suchfunktion wurde gemeinsam vom Rat der Europaischen Anwaltschaften (CCBE) und der EU-Kommission entwickelt (auch fur Rechtsanwalte). Bislang konnen Notare aus 23 Unionsmitgliedstaaten nach Stadt, Namen und Sprachkenntnissen gesucht und gefunden werden.[31]

Die Mudener Thesen aus dem Jahr 2002 befassen sich mit der Zukunft des Notariats in Deutschland und Europa.

Notar (Holzschnitt, 17. Jahrhundert)

Im spatantik-fruhbyzantinischen Reich gab es an kaiserlichen Buros das Amt des Staatsschreibers, d. h. Kanzleibeamten (mgriech. notarios, lat. notarius) sowie Gerichts- und Gemeindeschreiber (mgriech. taboularios, lat. tabularius). In den Stadten arbeiteten in Berufsverbande organisierte gewerbsmassige Urkundenschreiber (mgriech. symbolaiographos, lat. tabellio) als glaubwurdige Solennitatszeugen mit dem Auftrag, Urkunden vor Zeugen fur Private auszustellen. Auf dieser Tradition fusst das byzantinische Notariat des fruhen Mittelalters, einschliesslich in den byzantinischen Teilen Italiens (z. B. Venedig, das Exarchat und der Katepanat), die durch die Eroberung der Langobarden nicht betroffen wurden.

Mit der zunehmenden Bedeutung schriftlicher Dokumente in Verwaltung und Handel etablierten sich im Mittelalter Notare fest in Europa. In Italien und Frankreich wurden Notare zu wichtigen Funktionstragern fur die Beglaubigung und Beurkundung von Rechtsgeschaften.

In Suditalien verlor durch die Konstitutionen Friedrichs II. von 1231 die Notwendigkeit, Urkunden auch durch einen Richter beglaubigen zu lassen, an Bedeutung. In Mittel- und Norditalien stieg das Selbstbewusstsein der Notare mit dem steigenden Interesse am romischen Recht und der verbesserten juristischen Ausbildung insbesondere an der Universitat Bologna. Die Loslosung der oberitalienischen Stadte aus dem Reichsverband stellte neben die notarii sacri palatii oder notarii domini imperatoris auch stadtische Notare. Die juristische Diskussion des 12. und 13. Jahrhunderts widmete sich deshalb besonders der Frage, in welchen Gebieten die von den stadtischen Notaren ausgefertigten instrumenta Gultigkeit besitzen sollten. Die Glaubwurdigkeit der vom Papst bestellten Notare war wie die der kaiserlichen Notare unbeschrankt.

In Deutschland verbreitete sich das Notariat und die Notarsurkunde im 13. und 14. Jahrhundert im Zusammenhang mit der geistlichen Gerichtsbarkeit, fur die ein offentlich glaubwurdiger Notar vorgeschrieben war, von Frankreich aus. Seit dem 15. Jahrhundert loste es sich aus dem Umfeld der geistlichen Gerichtsbarkeit, ohne sich jedoch gegen die Praxis der Besiegelung als vorrangiger Beglaubigung von Urkunden durchsetzen zu konnen. Reichsweit fand das Notariat in der Reichskammergerichtsordnung von 1495 und schliesslich in der Reichsnotariatsordnung von 1512 rechtliche Regelungen.

Die Notarsurkunden des Mittelalters werden ausschliesslich durch die Unterschrift des Notars beglaubigt, die von einem fur den Notar typischen Zeichen (Notarssignet) begleitet werden.

Der Notar war im Fruhmittelalter nur im italienischen Raum bekannt, ab dem 12. Jahrhundert gelangte er auch nordlich der Alpen. Er hatte uber fachliches Wissen zu verfugen und die ars notaria zu beherrschen. Die Entwicklung des Kirchenrechts im 12. Jahrhundert war fur die Fortbildung und europaweite Ausbreitung des Notariats massgeblich, weil die notarielle Urkunde eine hohere Beweiskraft hatte als andere schriftliche Beweismittel. Um als Notariatsurkunde zu gelten, musste das Dokument formgerecht verfasst werden.

Als Begrunder der ars notaria gilt Rainerus Perusinus, der Verfasser der ersten gelehrten Darstellung dieser Kunst um 1230. Bekannte, richtungsweisende Regelungen der Notariatskunst sind die Summa artis notariae (1256) von Rolandinus de Passagerius (auch Summa Rolandina genannt), Wilhelm Durantis Werke und die Reichsnotariatsordnung, die 1512 auf dem Reichstag zu Koln verabschiedet wurde. Sie blieb bis 1806 gultig.

Notare zahlten zur stadtischen Elite. Sie waren auch in der Stadtverwaltung tatig. Ihre Legitimation erhielten sie durch die Obrigkeit (zum Beispiel den Kaiser, Konig oder Papst). 1355 schuf Kaiser Karl IV. die Wurde des Hofpfalzgrafen (comes palatinus caesareus), der u. a. bevollmachtigt war, Notare zu ernennen. Die Erhebung in den Stand des Notars war mit Prufungen und Qualifikationsnachweisen verbunden. In Rom entstand 1507 ein Collegium scriptorum archivi Romanae curiae notariorum. Das Gremium war fur die Prufung und Ubersicht der Notare zustandig.[32] Seit dem 16. Jahrhundert ernannten auch Universitaten Notare. Eine Dekretale Innozenz' III. verbot Notaren die hoheren Weihen.

Die Zahl der Notare war in den Stadten - vor allem den italienischen - sehr gross. Trient hatte im 16. Jahrhundert uber hundert. In der Stadt Toulouse im Suden Frankreichs sind fur den Zeitraum zwischen 1266 und 1337 nicht weniger als 3.984 Notare bezeugt. Der Berufsstand organisierte sich in Kollegien und Zunften. In manchen italienischen Stadten sind eigene Hauser von Notariatskollegien erhalten geblieben, so in Bologna und Perugia.

Im Laufe des 13. Jahrhunderts, vor allem in der zweiten Halfte, breitete sich das Notariat uber die Alpen nach Norden aus. Die Rezeptionsvorgange erfolgten geografisch hauptsachlich uber den Walliser, Graubundner[33] und Sudtiroler Raum.[34] Das Ubergreifen aus dem nordlichen Teil Italiens heraus war nicht nur durch den zunehmenden Handelsverkehr zwischen Deutschland und Italien bedingt, der nach grosserer Schriftlichkeit verlangte, auch die geistliche Gerichtsbarkeit verlangte seit dem 13. Jahrhundert nach Schriftlichkeit der Verhandlungen und postulierte Notare, die das Protokoll fuhren sollten. Der Notar ist die persona publica, die wahrend des Prozesses anwesend sein und diesen protokollieren musste. Die Protokollierung aller Verhandlungen vor den Offizialatsgerichten aller Diozesen war seit dem IV. Lateranense (1215) verpflichtend geworden.

Die ersten sicheren Nachweise von offentlichen Notaren nordlich der Alpen kommen aus den 1350er Jahren am Mittelrhein. Etwa gleichzeitig hat man Zeugnisse dafur in Frankreich in den Gebieten, die Burgund, der Westschweiz benachbart sind, und in Genf; in der zweiten Halfte des 13. Jahrhunderts auch in Bohmen, Osterreich; dann auch in Norddeutschland. Voll etabliert war das Notariat hier bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts, wobei lange Zeit der Eindruck vorherrschend war, es handle sich um eine geistliche Institution. Dieses Charakteristikum ist im 15. Jahrhundert weggefallen. Zu dieser spateren Zeit war der Notar, ahnlich wie in Italien, einem beruflichen Schreiber gleichgestellt.

Neuzeit bis heute

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In Preussen wurde durch die Preussische Allgemeine Gerichtsordnung von 1793/1795 das Anwaltsnotariat etabliert, bei dem Notare gleichzeitig als Rechtsanwalte tatig sein konnten. Das franzosische Revolutionsdekret von 1791 fuhrte das Nur-Notariat in den linksrheinischen Gebieten ein, das spater durch das Ventose-Gesetz von 1803 und die Verordnung von 1803 weiter geregelt wurde.

In Deutschland entstanden regionale Unterschiede zwischen dem Nur-Notariat (hauptberufliche Notare) und dem Anwaltsnotariat (Notare, die auch als Anwalte arbeiten).

Die Reichsnotarordnung von 1937 machte das hauptamtliche Notariat zum Regelfall, aber Anwaltsnotare blieben teilweise bestehen. In der Bundesrepublik Deutschland blieb das Nebeneinander von Anwalts- und Nur-Notariat bestehen. In der DDR wurde 1952 ein staatliches Notariat eingefuhrt.

Die Internationale Union des Notariats (UINL) wurde am 2. Oktober 1948 anlasslich des Ersten Internationalen Kongresses des Lateinischen Notariats in Buenos Aires zunachst auf informeller Ebene gegrundet.

Der Beruf des Notars ist heute in Deutschland bundeseinheitlich geregelt und unterliegt der Bundesnotarordnung (BNotO). Es gibt sowohl hauptberufliche Notare als auch Anwaltsnotare, wobei die Anzahl der Anwaltsnotare kontinuierlich abnimmt. Es gibt Bestrebungen, das Notariatssystem innerhalb der EU zu harmonisieren und die Suche nach Notaren zu erleichtern.

Rechtsvergleichendes zum Notarberuf

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Buro eines Notars in Vigo, Spanien

In den meisten Staaten Kontinentaleuropas findet sich das Berufsbild des Notars romisch-germanisch-rechtlicher Pragung, d. h. des Notars, der unabhangiger und unparteiischer Berater ist und dem sein Amt vom Staat als offentliches Amt verliehen wird. Das freiberufliche Notariat, das seine Ursprunge im spatantik-fruhbyzantinischen Recht findet, ist traditionell neben Deutschland auch in Belgien, Frankreich,[35] Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Osterreich, der Westschweiz und Spanien vertreten. In Mittel- und Osteuropa haben Albanien, Bosnien-Herzegowina, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Moldau, Nordmazedonien, Polen, Rumanien, Russland, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Bulgarien und Ungarn das Berufsnotariat angenommen. Auch ausserhalb Europas ist das Berufsnotariat weit verbreitet. Die Berufsorganisationen aus 76 Landern mit Berufsnotariat haben sich in der Internationalen Union des Notariats (UINL) zusammengeschlossen. In Europa vorherrschend ist innerhalb der freiberuflichen Tradition das Trennungsmodell franzosischer Pragung (gekennzeichnet durch das hauptberufliche Nur-Notariat). Nur in den vormals franzosisch-rechtlich gepragten Teilen der USA (Louisiana) und Kanadas (Quebec) gibt es das Berufsnotariat: Nur-Notariat in Quebec, aber Nur- oder Anwaltsnotariat in Louisiana.

Auf einen selbstklebenden Siegelstern gepragtes Amtssiegel eines Notary Public aus dem US-Bundesstaat New York

Ganzlich anders ist das anglo-amerikanische Anwaltsnotariat (public notary oder notary public) einzuordnen. In Grossbritannien und den englisch-rechtlich rezipierten Landern (z. B. Indien, Australien, Hongkong) hat der Notar meist nur die Aufgabe, Unterschriften und Abschriften zu beglaubigen sowie Feststellungsurkunden im Original auszuhandigen. Es erfolgt jedoch weder eine rechtliche Beratung noch eine rechtsgeschaftliche Beurkundung. Der Notar - durch den Erzbischof von Canterbury ernannt - wird zur freiberuflichen Notartatigkeit auf Lebenszeit bestellt, aber seine notariellen Leistungen sind auf den internationalen Urkundenverkehr beschrankt. Der Notar des Common Law kann gesetzlich geforderte oder erlaubte Eide abnehmen, die verbindliche Rechtsgultigkeit von Grundstucksubertragungen, Vollmachten, Testamenten und anderen Siegel- und Zeugenurkunden (sog. deeds) im Rechtsverkehr bestatigen, Scheck-, Wechsel- und Seeprotesturkunden ausstellen und Bodmerei- und Respondentiabriefe, Chartervertrag und Havarie-grosse-Verpflichtungsschein beurkunden. Bei der Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen nimmt er richterliche Funktionen wahr und kann Zeugenvernehmungen und Zwangsmittel anordnen. Im Gegensatz zur englischen Praxis ist der Notar in den Vereinigten Staaten kein Jurist, sondern ein Beglaubigungsbeamter und seine Tatigkeit beschrankt sich auf Unterschrifts- und Kopienbeglaubigung zur inlandischen Verwendung. Zur besseren Unterscheidbarkeit wird der romisch-germanische Nur-Notar im Englischen als civil-law notary bezeichnet.

Vom freiberuflichen Notariat zu unterscheiden ist auch das Amtsnotariat, wobei offentliche (zwingend zum Beweis zugelassene) Urkunden durch vereidigte Beamtennotare angefertigt werden. In der Regel erfolgt der Urkundsentwurf durch einen beratenden frei praktizierenden Juristen. Das Schriftstuck wird in der Folge vom ,,Amtsnotar" des in der Angelegenheit zustandigen Amtes (Grundbuchamt, Zivilstandsamt, Handelsregisteramt usw.) beurkundet. In den meisten Kantonen der ostlichen Deutschschweiz sowie in Baden-Wurttemberg (bis 31. Dezember 2017) herrscht diese Organisationsform der notariellen Tatigkeit vor.

Ein vergleichbares System stellte fruher das reine Staatsnotariat Portugals dar, in dem Notariate zwar als eigenstandige Amter existierten, jedoch Behordencharakter besassen. Auch hier waren Notare Staatsbeamte und die Beratungsfunktion spielte nur eine untergeordnete Rolle (weiterfuhrende Angaben unter dem Stichwort Amtsnotar). Obwohl die damalige Notariatsverfassung Portugals starke Ahnlichkeiten zum englischen Modell aufwies, wurde das portugiesische Notariat traditionell in der Regel dem lateinischen Kreis zugerechnet.

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  • Kathrin Utz Tremp, Alain Pretre: Notariat. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
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  • Kurt Wagner, Gerhard Knechtel: Kommentar zur Notariatsordnung. Notariatsaktsgesetz, Gerichtskommissarsgesetz, Berufsrechtliche Nebengesetze, Richtlinien der Osterreichischen Notariatskammer, Europaisches Berufsrecht. Manz'sche Verlags- u. Universitatsbuchhandlung, Wien 2008, ISBN 978-3-214-01085-0.
  • Magdalena Weileder: Spatmittelalterliche Notarsurkunden. Prokuratorien, beglaubigte Abschriften und Delegatenurkunden aus bayerischen und osterreichischen Bestanden (= Archiv fur Diplomatik. Beiheft 18). Bohlau Verlag, Wien/Koln/Weimar 2019, ISBN 978-3-412-51621-5.
  • Helmut Weingartner (Hrsg.): Notarrecht. 9. Auflage. Verlag Heymanns, Koln 2009, ISBN 978-3-452-26926-3.
  • Stephan Wolf (Hrsg.): Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern (= Publikationen des INR. Band 9). Schulthess, Bern 2009, ISBN 978-3-7272-1627-5.
  • Stephan Wolf (Hrsg.): Schweizerische Zivilprozessordnung und Notariat (= Publikationen des INR. Band 11). Stampfli, Bern 2010, ISBN 978-3-7272-1630-5.
Commons: Notare - Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Notar - Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen
Wiktionary: Notarin - Bedeutungserklarungen, Wortherkunft, Synonyme, Ubersetzungen

Deutschland:

Osterreich:

Schweiz:

Einzelnachweise

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  1. | Notarauskunft auf deutsche-notarauskunft.de
  2. | notar.de
  3. | pruefungsamt-bnotk.de
  4. | Marcus Rohwetter: Das Siegel-Kartell. Die Europaische Kommission will den Notaren mehr Wettbewerb verordnen. Doch mit cleveren Argumenten sorgen die Juristen dafur, dass alles sobleibt, wie es ist. zeit-online (zeit.de), 20. Februar 2003, abgerufen am 6. Juli 2012.
  5. | SS 2 BNotO; zu einem Fall, in dem es einer Notarin untersagt wurde, sich ,,Notar" zu nennen, siehe Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 12. Juni 1953, Aktenzeichen P. St. 133.
  6. | SS 132a StGB - Amtsanmassung
  7. | a b Hans C. Schuler ,,Wo liegen die Wurzeln des Anwaltsnotariats? Und wo seine Zukunft?" in: Anwaltsblatt, 12, 2020, S. 664.
  8. | Notarstatistik der Bundesnotarkammer
  9. | Anwaltsnotariat | Notar.de. Abgerufen am 21. Mai 2023.
  10. | BVerfG, Urteil vom 25. September 2025, AZ 1 BvR 1796/23, Pressemitteilung
  11. | Ratgeber Beratungskosten Notar: Was kostet eine Beratung? 28. Februar 2023, abgerufen am 6. Marz 2023 (deutsch).
  12. | SS 48a BNotO
  13. | Generalzolldirektion (Hrsg.): Jahresbericht 2018. Koln 2019 (zoll.de [PDF]).
  14. | Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Anderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwascherichtlinie. (PDF) Abgerufen am 30. Marz 2020.
  15. | Notare ubernehmen starkere Rolle bei der Geldwaschebekampfung | Bundesnotarkammer. Abgerufen am 31. Marz 2020.
  16. | Bundesnotarkammer: Notare melden nach Gesetzesanderung erheblich mehr Geldwascheverdachtsfalle. Abgerufen am 24. Oktober 2021 (deutsch).
  17. | a b Organisierte Kriminalitat - Warum die Polizei sich so schwertut. Abgerufen am 26. Februar 2020 (deutsch).
  18. | Geplantes Gesetz gegen Geldwasche argert die Notare. Abgerufen am 26. Februar 2020.
  19. | Bundesgesetz vom 11. November 1970 uber die Tatigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren ausser Streitsachen (Gerichtskommissarsgesetz - GKG)
  20. | Gesetz vom 25. Juli 1871, betreffend das Erforderniss der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschafte (Notariatsaktsgesetz)
  21. | Notariatsordnung (NO)
  22. | Wagner/Knechtel: Notariatsordnung6 SS 79 NO E 25.
  23. | Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. September 2024 ,,Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Massnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren - Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Art. 5n Abs. 2 und 6 - Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung fur die Regierung Russlands oder fur in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen - Ausnahme betreffend die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewahrleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind - Beurkundung und Vollzug eines Immobilienkaufvertrags durch einen Notar - Unterstutzung durch einen Dolmetscher im Rahmen einer solchen Beurkundung" C-109/23 Jemerak.
  24. | Suche Sie einen NotarIn in Ihrer Nahe. Abgerufen am 28. Januar 2020.
  25. | Institut fur Notariatsrecht und Notarielle Praxis der Universitat Bern.
  26. | Verbreitungsangaben gemass Das Notariat in der Schweiz auf der Website des Schweizerischen Notarenverbands (abgerufen am 20. Dezember 2022); Notariatswesen in der Schweiz auf der Website des Instituts fur Notariatsrecht und Notarielle Praxis der Universitat Bern; und Wie funktioniert das Notariat in der Schweiz? auf deinadieu.ch (abgerufen am 20. Dezember 2022).
  27. | Seit 2012/2014, zuvor gemischtes Notariat; siehe Gesetz uber die Einfuhrung des Zivilgesetzbuches Art. 6 und 179a in der Fassung vom 22. Marz 2012.
  28. | Schweizerischer Notarenverband.
  29. | Seit 2013, zuvor reines Amtsnotariat, siehe Thurgauer Anwalte konnen ab 2013 beurkunden, Tagblatt vom 4. Dezember 2012.
  30. | Seit 2011, zuvor reines Amtsnotariat, siehe Neues Beurkundungsgesetz gilt ab 1. Februar (Memento vom 16. Dezember 2013 im Internet Archive).
  31. | EU-weite Notarsuche.
  32. | Christian Neschwara: Geschichte des osterreichischen Notariats. Wien 1996.
  33. | Zu Wallis und Graubunden Ferdinand Elsener: Notare und Stadtschreiber: Zur Geschichte des schweizerischen Notariats. Springer Fachmedien, Wiesbaden 1962, ISBN 978-3-663-00885-9, doi:10.1007/978-3-663-02798-0.
  34. | Zu Sudtirol Hannes Obermair: Schriftlichkeit und urkundliche Uberlieferung der Stadt Bozen bis 1500 - Muster, Verlaufsformen, Typologien. In: >>cristallin wort<<. Hartmann-Studien. Bd. 1. LIT Verlag, Munster 2008, ISBN 978-3-8258-1097-9, S. 33-58, doi:10.13140/RG.2.1.1126.1204.
  35. | Jean-Yves Sarazin: Bibliographie de l'histoire du notariat francais (1200-1815). Lettrage Distribution, Paris 2004, ISBN 2-915714-00-2.
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