Codex Hammurapi
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Als Codex Hammurapi (auch in den Schreibweisen Kodex bzw. Hammurabi und Hammurapi) bezeichnet man eine babylonische Sammlung von Rechtsspruchen aus dem 18. Jahrhundert v. Chr.[1] Sie gilt zugleich als eines der wichtigsten und bekanntesten literarischen Werke des antiken Mesopotamiens und als bedeutende Quelle keilschriftlich uberlieferter Rechtsordnungen (Keilschriftrechte). Der Text geht zuruck auf Hammurapi, den sechsten Konig der 1. Dynastie von Babylon. Er ist auf einer nahezu komplett erhaltenen 2,25 m hohen Dioritstele, auf mehreren Basaltstelenbruchstucken anderer Stelen sowie in uber 30 Tontafelabschriften aus dem zweiten und ersten Jahrtausend v. Chr. uberliefert. Auch diese Stele selbst wird haufig als ,,Codex Hammurapi" bezeichnet. Sie ist heute im Louvre in Paris ausgestellt und wurde, wie auch die Bruchstucke der Basaltstelen, von franzosischen Archaologen in Susa gefunden, wohin sie im 12. Jahrhundert v. Chr. aus Babylonien verschleppt wurde. Aufgrund dieser guten Quellenlage ist der Text heute vollstandig bekannt.
Der Text besteht aus rund 8000 Wortern, die auf der erhaltenen Stele in 51 Kolumnen mit je rund 80 Zeilen in altbabylonischer Monumental-Keilschrift niedergeschrieben wurden. Er lasst sich grob in drei Abschnitte gliedern: einen Prolog von rund 300 Zeilen Umfang, der die gottliche Legitimation des Konigs darlegt, einen Hauptteil, mit nach moderner Einteilung 282 Rechtssatzen, und einen rund 400 Zeilen umfassenden Epilog, der die Rechtschaffenheit des Konigs lobt und nachfolgende Herrscher zur Befolgung der Rechtssatze auffordert. Die enthaltenen Rechtssatze, die rund achtzig Prozent des Gesamttextes einnehmen, betreffen Staatsrecht, Liegenschaftsrecht, Schuldrecht, Eherecht, Erbrecht, Strafrecht, Mietrecht und Viehzucht- sowie Sklavenrecht.
Seit seiner Publikation 1902 beschaftigen sich vornehmlich Assyriologen und Juristen mit dem Text, dessen Entstehungssituation bzw. Funktion (Sitz im Leben) bis heute nicht geklart werden konnte. Der ursprunglichen Annahme, es handele sich um eine systematische Zusammenfassung geltenden Rechts (Gesetzeskodifikation), wurde schon fruh widersprochen. Seitdem wurde diskutiert, ob es sich um eine private Rechtsaufzeichnung (Rechtsbuch), um Musterentscheidungen, Reformgesetze, einen Lehrtext oder schlicht ein sprachliches Kunstwerk handele. Diese Diskussionen konnten bis heute nicht abgeschlossen werden und hangen in erheblichem Masse mit dem fachlichen und kulturellen Hintergrund der jeweiligen Autoren zusammen. Auch die Theologie zeigte ein starkes Interesse am Codex Hammurapi, wobei vor allem eine mogliche Rezeption desselben in der Bibel kontrovers diskutiert wurde.
Immer wieder wird der Codex Hammurapi als altestes ,,Gesetz" der Menschheit bezeichnet, eine Formulierung, die sich seit der Entdeckung der alteren Kodizes von Ur-Nammu und Lipit-Istar - unabhangig von den genannten Kontroversen - heute nicht mehr halten lasst.
Uberlieferungsgeschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der rund 3800 Jahre alte Text des Codex Hammurapi ist vor allem durch die heute im Louvre (Departement des Antiquites orientales, Inventarnummer Sb 8) befindliche Stele aus Diorit bekannt. Diese wurde im Winter 1901/1902 von Gustave Jequier und Jean-Vincent Scheil wahrend einer franzosischen Expedition nach Persien unter der Leitung von Jacques de Morgan auf der Akropolis von Susa in drei Bruchstucken gefunden. Bereits im April 1902 wurden diese, wieder zu einer Stele zusammengesetzt, in das Pariser Museum verbracht und ihre Inschrift noch im selben Jahr von Jean-Vincent Scheil ediert und ins Franzosische ubersetzt.[2] Dabei legte Scheil eine Paragrafennummerierung fest, die sich am Einleitungswort summa (deutsch: ,,wenn") orientierte, was fur den Text eine Gesamtzahl von 282 Paragrafen ergab - eine Zahlung, die bis heute verwendet wird.[3] Im selben Jahr folgte auch die erste deutsche Ubersetzung durch Hugo Winckler, der Scheils Paragrafeneinteilung ubernahm.[4]
Die im Louvre ausgestellte Stele zeigt im oberen Bereich ein Relief, das Konig Hammurapi vor dem thronenden Sonnen-, Wahrheits- und Gerechtigkeitsgott Samas zeigt. Hammurapi nimmt dabei die auch aus anderen Darstellungen bekannte Armhaltung eines Beters ein, wahrend ihm der Gott vermutlich Herrschaftssymbole ubergibt. Von einigen Forschern wurde auch die These vertreten, dass der dargestellte Gott eher der babylonische Stadtgott Marduk sei.[5] Darunter ist der Text des Codex Hammurapi in 51 Kolumnen zu je rund 80 Zeilen eingemeisselt. Als Schriftzeichen wurde dabei die altbabylonische Monumentalschrift verwendet, die noch wesentlich starker der sumerischen Keilschrift ahnelt als die altbabylonische Kursivschrift, die aus zahlreichen Dokumenten dieser Zeit bekannt ist.
Ein Teil des Textes der Stele wurde bereits in der Antike ausgemeisselt; jedoch kann dieser aufgrund von Vergleichsstucken rekonstruiert werden, so dass heute der gesamte Text bekannt ist. Diese Ausmeisselung geht auf die Elamer zuruck, die unter Konig Sutruk-Nahhunte II. bei einem Feldzug nach Mesopotamien die Stele zusammen mit zahlreichen anderen Kunstwerken, wie etwa auch der Naram-Sin-Stele, in ihre Hauptstadt im heutigen Iran verschleppten. Der ursprungliche Aufstellungsort der Stele ist daher nicht bekannt; es wird jedoch immer wieder auf die babylonische Stadt Sippar verwiesen. Neun weitere in Susa gefundene Fragmente aus Basalt deuten darauf hin, dass mindestens drei weitere Stelen mit dem Codex existierten, die dann wohl in anderen Stadten aufgestellt waren.[6]
Neben dem Haupttext in Form der Steleninschrift ist der Codex Hammurapi aber auch aus einer Reihe von Tontafeln bekannt, die Teile des Textes zitieren. Diese wurden zum Teil bereits im 19. Jahrhundert, zum Teil aber auch erst nach dem Fund der Stele in Susa entdeckt. Sie befinden sich heute im British Museum, im Louvre, im Vorderasiatischen Museum in Berlin sowie im University of Pennsylvania Museum of Archaeology and Anthropology in Philadelphia. Bereits 1914 wurde eine grosse Abschrift der SSSS 90-162 auf einer Tontafel des Museums in Philadelphia gefunden, aus welcher auch die antike Einteilung der Paragrafen hervorgeht, welche an einigen Stellen von der heute verwendeten Scheil'schen Einteilung abweicht.[7] Abschriften des Textes stammen aber auch aus den nachfolgenden Epochen und anderen Regionen des Alten Orients bis in neubabylonische Zeit, wobei die antike ,,Paragrafeneinteilung" durchaus variierte.[7]
Aufbau
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Codex Hammurapi folgt der auch von anderen altorientalischen Rechtssammlungen bekannten Dreiteilung in Prolog, Hauptteil und Epilog. Der Prolog umfasst dabei im Text der Stele aus Susa 300 Zeilen, der Epilog 400 Zeilen. Dazwischen steht der Hauptteil des Textes mit den eigentlichen Rechtssatzen und einem Umfang von rund 80 % des Gesamtwerkes.
Prolog
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Prolog des Codex Hammurapi gehort nach herrschender Meinung zu den wichtigsten literarischen Werken des Alten Orients. Er kann in drei Sinnabschnitte gegliedert werden, die in dieser Reihenfolge fur die altorientalischen Kodizes typisch sind:[8]
- Theologischer Teil,
- Historisch-politischer Teil,
- Moralisch-ethischer Teil.
Der theologische Teil dient der Darlegung der gottlichen Legitimation Hammurapis und ist als langer Temporalsatz konstruiert. In diesem wird zunachst erklart, dass der babylonische Stadtgott Marduk durch Anu und Enlil, die hochsten Gotter des sumerisch-akkadischen Pantheons, zur Herrschaft uber die Menschheit berufen worden sei. Dementsprechend sei Babylon als seine Stadt auch zum Zentrum der Welt bestimmt worden. Damit eine gerechte Ordnung im Land bestehe, Ubeltater und Unterdruckung von Schwachen ein Ende fanden und es den Menschen gut gehe, sei dann Hammurapi zur Konigsherrschaft uber die Menschen erwahlt worden.
Eine neubabylonische Abschrift des Prologs (BM 34914) zeigt, dass von diesem Text mehrere Varianten vorlagen, wobei sich diese neubabylonische Abschrift vor allem im theologischen Teil von der Textfassung der Stele aus Susa unterscheidet. So wird in dieser Fassung Hammurapi direkt von Anu und Enlil ermachtigt, wahrend Marduk keine Erwahnung findet. Statt Babylon wird Nippur zum Zentrum der Welt bestimmt und der Herrschaftsauftrag geht direkt von Enlil, dem Stadtgott Nippurs, aus. Moglicherweise handelt es sich dabei um ein Zugestandnis des Konigs an das religiose Zentrum Nippur.[9]
Dem schliesst sich der historisch-politische Teil als eine Selbstdarstellung des Konigs mit seinem politischen Werdegang an, die in Form einer Auflistung seiner Taten in Stadten und Heiligtumern als Epitheta stilisiert ist. Da diese Stadteliste den Stadten entspricht, die in seinem 39. Regierungsjahr zu Hammurapis Reich gehorten, stellt dies einen Terminus post quem fur die Datierung der Stele aus Susa dar. Eine Tontafelabschrift (AO 10327) enthalt eine andere Version dieser Stadteliste, die dem 35. Regierungsjahr zugeordnet werden kann. Daraus wird deutlich, dass die Stele nicht die alteste Version des Codex Hammurapi enthalt.[8] Einziger Anhaltspunkt fur eine alternative Datierung des Textes ist der Jahresname des 22. Regierungsjahres Hammurapis mu alam Hammurapi sar (LUGAL) kittim (NI-SI-SA) (deutsch: Jahr - Statue Hammurapis als Konig der Gerechtigkeit). Da diese Stele auch im Text des Codex Hammurapi erwahnt und ihre Existenz somit vorausgesetzt wird, wird das 21. Regierungsjahr des Hammurapi als alternativer Terminus post quem verwendet.[10]
Der moralisch-ethische Teil folgt dem vorausgehenden, ohne dass ein geografischer Bezug hergestellt wurde. So legt er zunachst seine Filiation vom Dynastiegrunder Sumulael und seinem Vater Sin-muballit dar und verweist auf den von Marduk aus ergangenen Fuhrungsauftrag, den er durch Etablierung[11] von Recht und Ordnung (akk.: kittum u misarum) befolgt habe. Den Abschluss des Prologs bildet das Wort inumisu (deutsch: damals), worauf dann die eigentlichen Rechtssatze folgen.
Rechtssatze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit den eigentlichen Rechtssatzen beschaftigten sich eine Vielzahl von Assyriologen und Juristen, die vor allem versuchten, die hinter ihnen stehende Systematik zu erfassen und auf diese Weise auch ihre Natur zu erschliessen. Dabei wurden im Laufe der Zeit unterschiedliche Ansatze vorgelegt, die jedoch wegen verschiedener Mangel keine allgemeine Anerkennung erlangten. Dies gilt besonders fur die fruhen Versuche, eine Systematik nach logischen oder juristisch-dogmatischen Aspekten zu erstellen, wie sie etwa vom Franzosen Pierre Cruveilhier[12] unternommen wurden.
Einer der wichtigsten Versuche dieser Art war der von Josef Kohler, welcher zunachst zutreffend feststellte, dass die Rechtssatze am Anfang des Textes vor allem durch eine Beziehung zu ,,Religion und Konigtum" charakterisiert seien. Diesen sollten dann ,,Bestimmungen uber Handel und Wandel", insbesondere Landwirtschaft, Verkehrswesen und Schuldrecht gefolgt sein, wonach dann Regelungen zum Familien- und Strafrecht gestanden hatten, bevor Schifffahrt, Miet- und Dienstverhaltnisse sowie Knechtschaft den Text abgerundet hatten.[13] Dagegen wandte sich besonders David G. Lyon, mit einem alternativen Einteilungsvorschlag.[14] Er ging davon aus, dass der Codex Hammurapi in die drei Hauptabschnitte Einfuhrung (SSSS 1-5), Sachen (SSSS 6-126) sowie Personen (SSSS 127-282) gegliedert sei, wobei der Abschnitt Sachen in die Unterabschnitte Privateigentum (SSSS 6-25), Immobilien, Handel und Geschaft (ab SS 26) zerfiele und der Abschnitt Personen in die Unterabschnitte Familie (SSSS 127-195), Rechtsverletzungen (SSSS 196-214) und Arbeit (SSSS 215-282). An diese Einteilung, der schon mehrfach widersprochen wurde,[15] lehnte sich spater auch Robert Henry Pfeiffer an, um den Codex Hammurapi mit biblischem und romischem Recht vergleichen zu konnen. So benannte er die SSSS 1-5 als ,,ius actionum", die SSSS 6-126 als ,,ius rerum" und die SSSS 127-282 als ,,ius personarum", wobei er letzteren Abschnitt noch in ,,ius familiae" (SSSS 127-193) und ,,obligationes" (SSSS 194-282) unterteilte.[16]
Allgemein fand jedoch der Versuch von Herbert Petschow[17] am meisten Zustimmung. Er stellte fest, dass die Ordnung der Rechtssatze nach Sachgruppen erfolgte, was juristisch zusammengehorige Normen voneinander trennte. Innerhalb einzelner Sachgruppen orientierte sich die Anordnung der Rechtssatze an chronologischen Kriterien, Gewicht der behandelten Guter, Haufigkeit der Falle, sozialer Stellung betroffener Personen oder schlicht nach dem Schema Fall-Gegenfall. Petschow gelang es aber auch nachzuweisen, dass einzelne Rechtssatze primar nach juristischen Gesichtspunkten angeordnet wurden; hierzu gehort etwa die strikte Trennung von vertraglichen und ausservertraglichen Rechtsbeziehungen.[18] Grundsatzlich lasst sich der Codex Hammurapi nach Petschow in zwei Hauptabschnitte einteilen:
Offentliche Ordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die ersten 41 Rechtssatze betreffen die offentliche Sphare, gekennzeichnet durch Konigtum, Religion und Volk. Sie lassen sich in mehrere Sinnabschnitte weiter unterteilen.
Der erste dieser Abschnitte wird von den SSSS 1-5 gebildet, die sich mit den Personen befassen, die massgeblich an der gerichtlichen Rechtsfindung beteiligt sind: Klager, Zeugen und Richter. Aus diesem Grund gab Petschow diesem ersten Abschnitt die Uberschrift ,,Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit im Lande"[19] und sah hierin ein unmittelbares Anknupfen an das im Prolog zuletzt geausserte dahingehende Anliegen. Diese funf Rechtssatze bedrohen falsche Anschuldigung und falsches Zeugnis mit Strafen nach dem Talionsprinzip; fur bestechliche Richter wurde eine Enthebung aus dem Richteramt und eine das Zwolffache des Prozessgegenstandes umfassende Vermogensstrafe vorgesehen.
Der zweite Abschnitt umfasst die SSSS 6-25 und behandelt fur die Offentlichkeit als besonders gefahrlich angesehene ,,Kapitaldelikte".[19] Es handelt sich dabei vor allem um Eigentumsdelikte, die sich gegen offentliches Eigentum (Tempel oder Palast) oder gegen die soziale Klasse der muskenu richten. Hinzu kommen noch einzelne weitere Straftatbestande, die entweder auch als gemeingefahrlich angesehen wurden oder aufgrund von Attraktionen an dieser Stelle einsortiert wurden.[20] Allen Rechtssatzen dieses Abschnitts ist gemein, dass sie die Todesstrafe fur den Delinquenten vorsehen.
Die SSSS 26-41 bilden dann den dritten Abschnitt, der sich mit ,,Dienstpflichten"[21] beschaftigt. Die Dienstpflichten (akkadisch ilku) werden haufig unzutreffend mit Lehen ubersetzt, da der Dienstverpflichtete seine Dienstpflicht im Normalfall auf einem hierfur zur Verfugung gestellten Grundstuck verrichtete. Nach der Festlegung von Strafen fur Dienstpflichtverletzungen werden vor allem Regelungen zum Verbleib des ilku-Gutes im Falle von Kriegsgefangenschaft oder Flucht des Dienstverpflichteten getroffen. Abschliessend wird eine Art rechtsgeschaftliche Verfugungsmacht des Dienstverpflichteten uber sein ilku-Gut festgesetzt.
,,Privatrecht"
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die restlichen Rechtssatze betreffen vor allem die Individualsphare des einzelnen Burgers. Diese grossere Gruppe von Rechtssatzen beschaftigt sich mit Vermogens-, Familien- und Erbrecht, aber auch mit Fragen von Arbeit und korperlicher Integritat. Sie sind durch ihre Zusammenstellung zwar deutlich vom vorausgehenden Abschnitt abgetrennt, inhaltlich besteht jedoch uber das Thema ,,Landwirtschaft" eine Verbindung.
Den ersten Abschnitt bilden hier nun die SSSS 42-67, die das ,,private Vermogensrecht"[22] zum Gegenstand haben; namlich nacheinander Felder, Garten und Hauser. Dabei werden zunachst vertragliche Rechtsbeziehungen behandelt, was vor allem in Form von Regelungen zum Pacht- und Pfandrecht geschieht. Darauf folgen Bestimmungen zur ausservertraglichen Schadenhaftung.
In diese Rechtssatze sind mehrfach Bestimmungen uber die ,,Erfullung von Schuldverpflichtungen"[23] eingeschoben, was dann in den SSSS 68-127 zum beherrschenden Thema wird und insofern einen neuen Abschnitt darstellt. Gegenstand derselben ist vor allem der tamkarum (Kaufmann). Hinzu treten aber auch Regelungen uber die sabitum (Schankwirtin), bevor dieser Abschnitt mit den Themen Pfandung und Schuldversklavung geschlossen wird.
Die SSSS 128-193 bilden einen deutlich abgrenzbaren Abschnitt, der sich mit ,,Ehe, Familie und Erbrecht"[24] befasst. Hier werden zunachst nacheinander die ehelichen Treupflichten der Frau, die Unterhalts- und Sorgepflichten des Ehemannes und schliesslich die vermogensrechtlichen Wirkungen der Ehe fur beide Ehegatten behandelt.[25] Dem folgen dann eine Reihe von Straftatbestanden im sexuellen Bereich, bevor schliesslich die Moglichkeiten zur Auflosung einer Ehe und deren vermogensrechtliche Konsequenzen behandelt werden.
Diesem Teil folgen dann Rechtssatze des Erbrechtes, wobei nacheinander die Mitgift beim Tod der Frau und das Vermogen nach dem Tod des Familienvaters behandelt werden. Bei letzterem wird weiter in das Erbrecht ehelicher Kinder, der uberlebenden Witwe und von Kindern einer Mischehe differenziert. Das Erbrecht von Tochtern als Sonderfall ist durch verfahrensrechtliche Bestimmungen davon abgetrennt. Abgerundet wird diese Gruppe von Rechtssatzen durch adoptions- und pflichtschaftsrechtliche Bestimmungen.[26]
Ein weiterer Abschnitt, der sich im Wesentlichen mit ,,Verletzungen korperlicher Integritat und Sachbeschadigung"[27] beschaftigt, besteht aus den SSSS 194-240. Auch hier werden vertragliche und ausservertragliche Rechtsbeziehungen strikt voneinander getrennt,[28] wobei zunachst die deliktisch begrundeten Rechtsverhaltnisse behandelt werden. Dabei werden in der Regel wiederum Strafen nach dem Talionsprinzip angedroht. Anschliessend werden Korperverletzungen und Sachbeschadigungen behandelt, die bei der Erfullung von Vertragsverhaltnissen begangen wurden, wobei hier stets Bestimmungen uber die kunstgerecht ausgefuhrte Tatigkeit vorangestellt wurden. Am Ende des Abschnitts stehen Rechtssatze, die sich mit Haftungsfragen bei der Schiffsmiete beschaftigen und damit eine Uberleitung zum letzten Abschnitt darstellen.
Dieser besteht aus den SSSS 241-282 und behandelt die ,,Vieh- und Dienstmiete".[28] Die Rechtssatze sind dabei chronologisch nach dem zeitlichen Ablauf des Feldbaus von der Feldbestellung bis zur Ernte sortiert. Innerhalb dieser Gruppen wurde wiederum nach vertraglicher und ausservertraglicher Haftung differenziert. Am Ende dieses Abschnitts werden allgemeine Miettarife festgesetzt, bevor die Rechtssatze mit Bestimmungen zum Sklavenrecht enden.
Epilog
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Epilog beginnt auf der Stele mit einer neuen Kolumne, die ihn von den Rechtssatzen absetzen. Er beginnt zunachst mit der an ein Kolophon erinnernden Formel:
,,Rechtssatze der Gerechtigkeit, die Hammurapi, der fahige Konig, festgesetzt hat und (durch die er) das Land hat rechte Ordnung und gute Fuhrung ergreifen lassen."
Es folgen Erfolgsberichte, die teilweise eine Erfullung der im Prolog erwahnten Auftrage darstellen. Im Epilog werden dann jedoch auch nahere Informationen zur Stele selbst gegeben. So sei diese nach Niederschrift des Codex, im Esagila in Babylon vor der ,,Statue Hammurapis als Konig der Gerechtigkeit" aufgestellt worden. Hieraus wird von einigen Autoren gefolgert, dass die in Susa gefundene Stele ursprunglich aus Babylon und nicht aus Sippar stamme.[29]
Daran schliessen sich Wunsche des Hammurapis uber die Verwirklichung seiner Gerechtigkeit, sein eigenes Andenken und fur den Umgang mit dem Relief an. Aus diesem Abschnitt stammt auch die fur die Interpretation des Codex als Gesetzgebung herangezogene Passage:
,,Ein Mann, dem Unrecht geschieht und der eine Rechtssache erhalt, moge vor meine Statue ,Konig der Gerechtigkeit' treten und sich meine beschriebene Stele vorlesen lassen und meine erhabenen Worte horen und meine Stele moge ihm die Rechtssache zeigen. Sein Urteil moge er ersehen"
Am Ende des Epilogs stehen Ermahnungen an kunftige Herrscher, die Rechtssatze zu bewahren und nicht zu verandern, welche mit dem Wunsch nach einer Segnung des dem folgenden Herrschers durch Samas bekraftigt werden. Daran schliesst eine lange Sammlung von Fluchformeln an, die insgesamt den grossten Teil des Epilogs einnehmen und sich gegen jede einflussreiche Person richtet, die den Ermahnungen nicht folgt. Auch diese Verfluchungen folgen einem festen Schema, das aus dem Namen der Gottheit, ihren Epitheta, ihrer Beziehung zu Hammurapi sowie einem passenden Fluch besteht.
Die Hammurapi-Stele
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Vergleich zum Text des Codex Hammurapi war die in Susa gefundene Stele selbst eher nur am Rande Gegenstand weitergehender wissenschaftlicher Untersuchungen. Dies ist nicht zuletzt darauf zuruckzufuhren, dass die Fachwelt der Darstellung am Kopfende der Stele keine grossere Bedeutung zugemessen hatte bzw. ihr einen kunstlerischen Mehrwert absprach.[30] Andererseits ist die Vorderasiatische Archaologie traditionell kunstgeschichtlich ausgerichtet und konzentrierte sich daher auf Stilanalyse, Motivforschung und Untersuchung von Besonderheiten mit dem Ziel einer Datierung, so dass uberwiegend deskriptive, kunstbetrachtende Arbeiten erstellt wurden, wahrend kulturgeschichtliche Deutungen der Stele die Ausnahme bleiben. Der meistzitierte Versuch einer solchen Deutung wurde 2006 von Gabriele Elsen-Novak und Mirko Novak vorgelegt.[31]
Die insgesamt 2,25 m hohe Stele besteht aus schwarzem, glanzend-poliertem Diorit und besitzt an ihrem oberen Ende ein 60 x 65 cm grosses Relieffeld. Darauf befindet sich eine verkurzte Version der seit der Ur-III-Zeit aus der Glyptik bekannten so genannten Einfuhrungsszene: Eine mannliche Figur, Hammurapi, steht vor einer thronenden Gottheit, Samas. Dabei ist eine Hand des Konigs erhoben, was aufgrund literarischer Zeugnisse mit der Adoration von Gottheiten in Verbindung gebracht werden kann.[32] Von anderen Bildnissen aus dieser Zeit hebt sich die Hammurapi-Stele durch die Profildarstellung der Kopfe ab, welche lediglich in der Investitur des Zimri-Lim eine Parallele hat. Wie bei letzterer werden dem Konig vom Gott ein Ring und ein Stab uberreicht, deren Deutung kontrovers diskutiert wurde. Moglicherweise handelt es sich beim Ring um eine allgemeine Machtinsignie, wahrend der Stab einen Schreibgriffel darstellen konnte.[33]
Aus ikonologischen Betrachtungen ergibt sich, dass das Relief vor allem die gottliche Legitimation des Herrschers offentlich und gegenuber der Nachwelt darzustellen versuchte.[34]
Natur und Funktion des Codex Hammurapi
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit der Publikation des Textes vor uber 100 Jahren wurde in der altorientalistischen und rechtshistorischen Forschung kontrovers uber seine Natur und Funktion diskutiert. Die Entdeckung des Codex Hammurapi fiel in die Zeit, als in vielen europaischen Staaten neue Zivilgesetzbucher, darunter auch das BGB in Deutschland, in Kraft traten und die Bedeutung umfassender Kodifikationen geltenden Rechts im offentlichen Bewusstsein prasent war.[35] Als solcher wurde er oft als Beispiel fur fruhe Gesetzeskodifikationen, die sich am Talionsprinzip orientieren, gehandelt.[36] Fur diese Interpretation wird bis heute angefuhrt, dass der Codex Hammurapi, entsprechend dem oben zitierten Passus auf der Ruckseite, eine Erkenntnisquelle fur den Rechtsuchenden sei. Ausserdem entstamme er einer Zeit, in der im Rahmen der Errichtung des altbabylonischen Reiches ein Bedarf nach einem reichsweit einheitlichen Rechtssystem bestanden habe, und sei daher als legislative Reform zu sehen.[37]
An dieser Interpretation ausserten die Assyriologen Wilhelm Eilers und Benno Landsberger in der Vorkriegszeit erstmals Zweifel,[38] womit die bis heute nicht beendete Kontroverse begann. Diese Kritik kann sich dabei insbesondere darauf berufen, dass die im Codex benannten Normen nicht mit zeitgenossischen Vertragen ubereinstimmen, der Codex zudem auch in keinem einzigen der zahlreichen Rechtsdokumente als Rechtsquelle zitiert wird und er insgesamt nur einen eklektischen Charakter hat.[37] Auffallig sei jedoch die grosse Verbreitung des Textes in Schreiberschulen, die darauf hindeuten konnte, dass der Codex vor allem ein sprachliches Kunstwerk war.[39] Ausserdem sei der Text im 20. Regierungsjahr des Konigs auffallend spat entstanden. Zusammen mit der kunstlerischen Ausgestaltung und dem wertvollen Material konnte dies fur einen reinen Denkmalcharakter der Stele sprechen.[40] Der auf ihr eingemeisselte Text konne also vor allem der Propaganda des Konigs gedient haben.
Ausgaben und Ubersetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Godfrey Rolles Driver, John C. Miles: The Babylonian Laws. Volume 1: Legal Commentary. Clarendon Press, Oxford 1952; Volume 2: Text Translation. Clarendon Press, Oxford 1955; Neuauflage: Wipf and Stock, Eugene (OR) 2007.
- C. Edwards: The Hammurabi Code. Watts & Co., London 1921.
- Wilhelm Eilers: Codex Hammurabi. Die Gesetzesstele Hammurabis. Marix, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-86539-203-9 (Neuauflage der Ubersetzung von 1932 mit aktualisierter Einfuhrung).
- Joachim Oelsner: Der Kodex Hammu-rapi. Textkritische Ausgabe und Ubersetzung (= dubsar. Band 4). Zaphon, Munster 2022, ISBN 978-3-96327-008-6.
- Heinz-Dieter Viel: Der Codex Hammurapi. Keilschrift-Edition mit Ubersetzung. Duhrkohp & Radicke, Gottingen 2002, ISBN 3-89744-213-2.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neben der hier genannten Literatur ist auch auf die Einfuhrungen und Kommentare unter ,,Ausgaben und Ubersetzungen" hinzuweisen.
- Jan Dirk Harke: Das Sanktionensystem des Codex Hammurapi (= Wurzburger rechtswissenschaftliche Schriften. Band 70). Ergon, Wurzburg 2007.
- Guido Pfeifer: Die Gesetze des Konigs Hammu-rapi von Babylon. In: Mathias Schmoeckel, Stefan Stolte (Hrsg.): Examinatorium Rechtsgeschichte (= Academia Iuris - Examenstraining). Carl Heymanns, Koln 2008, ISBN 978-3-452-26309-4, S. 1-4 (Kurzer Uberblick).
- Johannes Renger: Noch einmal: Was war der
Hammurapi - ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch? In: Hans-Joachim Gehrke (Hrsg.): Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich. Narr, Tubingen 1994, ISBN 3-8233-4556-7, S. 27-59. - Gabriele Elsen-Novak, Mirko Novak: Der ,,Konig der Gerechtigkeit". Zur Ikonologie und Teleologie des ,,Codex" Hammurapi. In: Baghdader Mitteilungen. Band 37, 2006, S. 131-155 (online).
- Ursula Seidl: Babylonische und Assyrische Flachbildkunst des 2. Jahrtausends v. Chr. In: Winfried Orthmann (Hrsg.): Der Alte Orient (= Propylaen Kunstgeschichte). Band 18. Propylaen Verlag, Frankfurt am Main 1985, S. 300 f. (Nr. 181).
- Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172.
- Herbert Sauren: Aufbau und Anordnung der babylonischen Kodices. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung fur Rechtsgeschichte, romanistische Abteilung. Band 106, 1989, S. 1-55.
- Irene Strenge: Codex Hammurapi und die Rechtsstellung der Frau. Konigshausen & Neumann, Wurzburg 2006, ISBN 3-8260-3479-1.
- Victor Avigdor Hurowitz: Inu Anum sirum. Literary structures in the non-juridical sections of Codex Hammurabi. University Museum, Philadelphia 1994, ISBN 0-924171-31-6.
- Dietz-Otto Edzard: Die altmesopotamischen lexikalischen Listen - verkannte Kunstwerke? In: Claus Wilcke (Hrsg.): Das geistige Erfassen der Welt im Alten Orient. Sprache, Religion, Kultur und Gesellschaft. Harrassowitz, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-447-05518-5, S. 17-26.
- Joachim Hengstl: Der ,,Codex" Hammurapi und die Erforschung des babylonischen Rechts und seine Bedeutung fur die vergleichende Rechtsgeschichte. In: Johannes Renger (Hrsg.): Babylon: Focus mesopotamischer Geschichte, Wiege fruher Gelehrsamkeit, Mythos der Moderne. (= Colloquien der Deutschen Orient-Gesellschaft). Band 2. SDV, Saarbrucken 1999, ISBN 3-930843-54-4.
- Eckart Otto: Korperverletzung in den Keilschriftrechten und im Alten Testament. Studien zum Rechtsverkehr im Alten Orient (= Alter Orient und Altes Testament. Band 226). Butzon & Bercker, Kevelaer 1991, ISBN 3-7887-1372-0.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ubersetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Ubersetzung von L. W. King (1915) (PDF; 131 kB), englisch
- Altorientalische Texte zum Alten Testament, Edition Alpha et Omega: Deutsche Ubersetzung nach Hugo Gressmann, Berlin 1926, S. 380ff.
Vertonung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Versuche zur Rekonstruktion des gesprochenen Akkadisch. U.a. auch die eingesprochene Lesung des Codex Hammurapi mit Transkription. Website der School of Oriental and African Studies, University of London
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- | nach mittlerer Chronologie
- | Vincent Scheil: Code des lois de Hammurabi (Droit Prive), roi de Babylone, vers l'an 2000 av. J.-C. In: Memoires de la Delegation en Perse, 2e serie. Band 4. Leroux, Paris 1902, S. 111-162.
- | vgl. Viktor Korosec: Keilschriftrecht. In: Bertold Spuler (Hrsg.): Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik). 1. Abt. Erganzungsband 3. Brill, Leiden 1964, S. 95.
- | Hugo Winckler: Die Gesetze Hammurabis, Konigs von Babylon, um 2250 v. Chr. Das alteste Gesetzbuch der Welt. J. C. Hinrichs, Leipzig 1902.
- | vgl. Cyril John Gadd: Ideas of divine rule in the Ancient East (= Schweich Lectures on Biblical Archaeology. Band 1945). British Academy, London 1948, S. 90-91.
- | vgl. Jean Nougayrol: Les Fragments en pierre du code hammourabien I. In: Journal asiatique. 1957, S. 339-366. ; Jean Nougayrol: Les Fragments en pierre du code hammourabien II. In: Journal asiatique. 1958, S. 143-150.
- | a b vgl. Arno Poebel: Eine altbabylonische Abschrift der Gesetzessammlung Hammurabis aus Nippur. In: Orientalische Literaturzeitung. 1915, S. 161-169.
- | a b vgl. Gerhard Ries: Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums (= Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte. Band 76). C. H. Beck, Munchen 1983, S. 20 (Habilitationsschrift).
- | vgl. Gerhard Ries: Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums (= Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte. Band 76). C. H. Beck, Munchen 1983, S. 25 (Habilitationsschrift).
- | vgl. Gerhard Ries: Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums (= Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte. Band 76). C. H. Beck, Munchen 1983, S. 21 (Habilitationsschrift).
- | wortlich: ,,In den Mund des Landes legen"
- | Cruveilhier: Introduction au code d'Hammourabi. Leroux, Paris 1937, S. 4.
- | vgl. Josef Kohler: Ubersetzung. Juristische Wiedergabe. Erlauterung. Pfeiffer, Leipzig 1904, S. 138.
- | David G. Lyon: The Structure of the Hammurabi Code. In: Journal of the American Oriental Society. Band 25/2, 1904, S. 248-265.
- | so etwa von Mariano San Nicolo: Beitraege zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen. Aschehoug, Oslo 1931, S. 72.
- | Robert Henry Pfeiffer: The Influence of Hammurabi's Code outside of Babylonia. In: Akten des 24. Internationalen Orientalistenkongresses in Munchen. 1959, S. 148 f.
- | Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172.
- | Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 171 f.
- | a b Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 149.
- | Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 151 f.
- | Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 152.
- | Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 154.
- | Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 156.
- | Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 158.
- | Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 160 f.
- | Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 162 f.
- | Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 163.
- | a b Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift fur Assyriologie und Vorderasiatische Archaologie. Band 57, 1967, S. 146-172, hier S. 166.
- | vgl. Gerhard Ries: Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums (= Munchener Beitrage zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte. Band 76). C. H. Beck, Munchen 1983, S. 27 (Habilitationsschrift).
- | vgl. bspw. Anton Moortgat: Babylon und Assur (= Die Kunst des alten Mesopotamien. Band 2). 2. Auflage. DuMont, Koln 1990, S. 29. oder Fritz Rudolf Kraus: L'homme mesopotamien et son monde, a l'epoque babylonienne ancienne (= Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen, Afdeeling Letterkunde. N.R., 36/6). North-Holland Publ., Amsterdam 1973, S. 138.
- | Gabriele Elsen-Novak, Mirko Novak: Der ,,Konig der Gerechtigkeit". Zur Ikonologie und Teleologie des ,,Codex" Hammurapi. In: Baghdader Mitteilungen. Band 37, 2006, S. 131-155.
- | Gabriele Elsen-Novak, Mirko Novak: Der ,,Konig der Gerechtigkeit". Zur Ikonologie und Teleologie des ,,Codex" Hammurapi. In: Baghdader Mitteilungen. Band 37, 2006, S. 131-155, hier S. 136 f.
- | vgl. Erich Bosshard-Nepustil: Zur Darstellung des Rings in der altorientalischen Ikonographie. In: Ludwig Morenz, Erich Bosshard-Nepustil (Hrsg.): Herrscherprasentation und Kulturkontakte, Agypten - Levante - Mesopotamien (= Alter Orient und Altes Testament). Band 304. Ugarit-Verlag, Munster 2003, S. 54 f.
- | Gabriele Elsen-Novak, Mirko Novak: Der ,,Konig der Gerechtigkeit". Zur Ikonologie und Teleologie des ,,Codex" Hammurapi. In: Baghdader Mitteilungen. Band 37, 2006, S. 131-155, hier S. 149.
- | Johannes Renger: Noch einmal: Was war der
Hammurapi - ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch? In: Hans-Joachim Gehrke (Hrsg.): Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich. Narr, Tubingen 1994. - | so auch bei Guido Pfeifer: Die Gesetze des Konigs Hammu-rapi von Babylon. In: Mathias Schmoeckel, Stefan Stolte (Hrsg.): Examinatorium Rechtsgeschichte (= Academia Iuris - Examenstraining). Carl Heymanns, Koln 2008, S. 1-4.
- | a b Johannes Renger: Noch einmal: Was war der
Hammurapi - ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch? In: Hans-Joachim Gehrke (Hrsg.): Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich. Narr, Tubingen 1994, S. 31. - | vgl. Wilhelm Eilers: Die Gesetzesstele Chammurabis. Gesetze um die Wende des dritten vorchristlichen Jahrtausends. Hinrichs, Leipzig 1932; Benno Landsberger: Die babylonischen termini fur Gesetz und Recht. In: Julius Friedrich (Hrsg.): Symbolae ad iura orientis antiqui pertinentes Paulo Koschaker dedicatae (= Studia et documenta). Band 2. Brill, Leiden 1939, S. 219-234.
- | Dietz-Otto Edzard: Die altmesopotamischen lexikalischen Listen - verkannte Kunstwerke? In: Claus Wilcke (Hrsg.): Das geistige Erfassen der Welt im Alten Orient. Sprache, Religion, Kultur und Gesellschaft. Harrassowitz, Wiesbaden 2007, S. 19.
- | Jean Bottero: Le "Code" Hammu-rabi. In: Annali della Scuola Normale Superiore di Pisa 12, 1. 1988, S. 409-444.