Marktmanipulation
Unter Marktmanipulation wird in der Wirtschaft die verbotene Einflussnahme von Marktteilnehmern auf die Marktentwicklung verstanden.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Marktmanipulation ist ein Teil der Wirtschaftskriminalitat, der uberwiegend durch Marktordnungen und Marktregulierung bekampft werden soll. Die Marktmanipulation betrifft allgemein alle Marktarten, also Guter- (Teilmarkte: Konsumguter- und Investitionsgutermarkt) und Finanzmarkte (mit den Teilmarkten Geld-, Devisen- und Kapitalmarkte). Der Gesetzgeber hat sich darauf fokussiert, vor allem die Finanzmarkte - und hier insbesondere die Borsen - vor Manipulation, also der gezielten, verdeckten und verbotenen Einflussnahme durch Wirtschaftssubjekte auf die Marktentwicklung, zu schutzen. Diese Konzentration auf Finanzmarkte dient vor allem dem Anlegerschutz.[1]
Ein Markt ist nur funktionsfahig, wenn die Markttransparenz fur alle Marktteilnehmer erhalten bleibt, die Transformationsfunktion erfullt werden kann, ausreichende Marktbreite und Marktliquiditat besteht, keine Marktstorungen vorliegen und eine Marktraumung stattfinden kann.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Rechtsgebiet der Marktmanipulation unterlag - auch europarechtlich - erheblichen Anderungen.[2] Den auf Aktienkurse beschrankten ,,Kursbetrug" gab es in Deutschland bereits seit dem Inkrafttreten des ADHGB im Juli 1884, wonach die ,,betrugerische Absicht auf Tauschung ..., um auf den Kurs von Aktien einzuwirken", bestraft wurde (Art. 249d ADHGB). Diese Vorschrift ging in das seit Juni 1896 geltende BorsG uber (SS 75 BorsG a. F.). Diese Rechtsnorm ging schliesslich in SS 88 BorsG a. F. auf und galt bis Juni 2002. Sie betraf lediglich die Tatbestande des Kursbetrugs und Prospektbetrugs durch unrichtige Angaben uber kursrelevante Umstande, deren Absicht jedoch schwer zu beweisen war. Im November 2003 folgte die ,,Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation" (KuMaKV), die im Marz 2005 durch die ,,Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung" (MaKonV) konkretisiert wurde. Diese wurde wiederum im Januar 2018 aufgehoben. Zuvor gab es seit November 2007 die Vorschrift des SS 20a WpHG a. F., der die Marktmanipulation erstmals zum Rechtsbegriff erhob. Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 vom 22. Dezember 2003 zur Durchfuhrung der Richtlinie 2003/6/EG des Europaischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen fur Ruckkaufprogramme und Kursstabilisierungsmassnahmen ersetzt. Auch sie hatte nicht lange Bestand, denn ihr folgte die Marktmissbrauchsrichtlinie. Sie enthielt in Erwagungsgrund Nr. 12 den Hinweis, dass ,,Marktmissbrauch Insidergeschafte und Marktmanipulation beinhaltet". Heute gilt seit April 2014 die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 15. Mai 2014 uber Markte fur Finanzinstrumente (Marktmissbrauchsverordnung, MMVO).
Arten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Wirtschaftswissenschaft kennt informationsgestutzte, handelsgestutzte und handlungsgestutzte Marktmanipulationen, die sich auch in der Rechtswissenschaft durchgesetzt haben.[3] Informationsgestutzte Marktmanipulation entsteht durch die Verbreitung von Geruchten (,,unrichtige oder irrefuhrende Informationen"), die gut ein Drittel aller Manipulationen ausmacht.[4] Handelsgestutzte Marktmanipulation umfasst alle Verhaltensweisen, bei denen durch Geschaftsabschlusse beziehungsweise Erteilung von Wertpapierorders oder durch sonstige Tauschungshandlungen auf den Borsenkurs eingewirkt wird.[5] Handlungsgestutzte liegt vor, wenn der Kurs durch eine tatsachliche Veranderung seines inneren Werts manipuliert wird. Beispiel ist ein US-Pharmaunternehmen, bei welchem ein Mitarbeiter Arzneimittel vergiftete, um den nach Veroffentlichung dieser Vergiftung eintretenden Kurssturz fur eigene Aktienverkaufsoptionen auszunutzen.[6]
Rechtsfragen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]SS 20a WpHG a. F. enthielt eine Legaldefinition, wonach der Tatbestand der Marktmanipulation erfullt war, wenn jemand unrichtige oder irrefuhrende Angaben uber Umstande macht, die fur die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstande entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inlandischen Borsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments einzuwirken. Auch wenn Geschafte vorgenommen oder Kauf- oder Verkaufsauftrage erteilt werden, die geeignet sind, falsche oder irrefuhrende Signale fur das Angebot, die Nachfrage oder den Borsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein kunstliches Preisniveau herbeizufuhren oder sonstige Tauschungshandlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, auf den inlandischen Borsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken, lag Marktmanipulation vor. Dies galt nicht nur fur Finanzinstrumente, sondern auch fur Waren, Emissionsberechtigungen und Devisen.
Der Begriff ,,Marktmanipulation" wird in Art. 12 MMVO umfassend definiert und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Definition in SS 20a WpHG a. F. Zulassig bleibt die Kurspflege durch Market-Maker und Designated Sponsoren als ,,zulassige Marktpraxis" nach Art. 13 MMVO.
Der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges (SS 264a StGB) will den Anlegerschutz verbessern und die Falle strafrechtlich erfassen, in denen andere durch tauschende Angaben zur Anlage ihres Geldes veranlasst werden sollen. Die Vorschrift dient nicht nur dem individuellen Vermogensschutz, sondern auch dem Schutz des Vertrauens in die Redlichkeit des Kapitalmarktes, dessen Funktionsfahigkeit fur die Wirtschaftsordnung von wesentlicher Bedeutung ist.[7]
Arten der Marktmanipulation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aktienspam
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Unter Aktienspam versteht man den massenhaften Versand von E-Mails (Spam) mit Werbung fur eine Aktie, um deren Kurs in die Hohe zu treiben. Diese Praxis widerspricht auch Ziffer 7 des Pressekodex, der regelt, ,,dass redaktionelle Veroffentlichungen nicht durch private oder geschaftliche Interessen Dritter oder durch personliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden" durfen.[8]
Cornering
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Cornering bedeutet einen moglichst restlosen Aufkauf von Warengruppen oder Aktiengattungen, um durch die entstehende Marktenge den Preis zu bestimmen. So trieben die Gebruder Hunt bei ihrer Silberspekulation den Silberpreis von 2 auf 50 US-Dollar, indem sie den Markt leer kauften.
Scalping
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Unter Scalping (englisch to scalp, ,,skalpieren, das Fell uber die Ohren ziehen"), auch Pump and Dump, versteht man eine Strategie von Fondsmanagern, Herausgebern von Borsenbriefen, Wirtschaftsjournalisten und anderen umgangssprachlich bisweilen ,,Borsengurus" genannter Personen, zu einem gunstigen Kurs marktenge Aktien meist kleiner Unternehmen zu kaufen und anschliessend gezielt positive Meldungen uber das Wertpapier auszustreuen und es in der Offentlichkeit zum Kauf zu empfehlen.
Wash Trade
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei einem Wash Trade kauft und verkauft ein Investor gleichzeitig dasselbe Finanzinstrument.
Kunstmarktmanipulation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neben Aktien und Rohstoffen (Commodities) werden zunehmend auch Kunstwerke als Anlage- und Spekulationsobjekte angesehen, so dass es in diesem Bereich ebenfalls zu Manipulationen kommt. Die Preisbildung auf dem Kunstmarkt orientiert sich massgeblich an erzielten Auktionszuschlagen, die uber marktbekannte Datenbanken abgerufen werden konnen. Es sind Falle bekannt, in denen die Zuschlagspreise fur Werke bestimmter Kunstler durch Strohmanner nach oben getrieben wurden. Aufgrund solcher Zuschlage entstehen bei anderen Marktteilnehmern zwangslaufig falsche Wertvorstellungen, was zu uberhohten Preisen fuhrt. Auf diese Weise gelang es beispielsweise dem Kunsthandler Tom Sack, hunderte selbst gemalte (und an sich wertlose) Bilder auf dem Kunstmarkt abzusetzen und einen Schaden von rund einer Million Euro zu verursachen.[9]
Wirtschaftliche Aspekte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Marktmanipulationen sind geeignet, die betroffenen Markte temporar von ihrer Marktentwicklung abzubringen. Sie sind nur kurzfristig moglich, behindern jedoch nicht die legale langfristige Marktentwicklung. Falsch oder irrefuhrend sind Signale, wenn sie uber die wirkliche Marktlage (Angebot, Nachfrage, Marktpreis) ein unzutreffendes Bild abgeben.[10] Aus okonomischer Sicht fuhren Marktmanipulationen zu Ineffizienzen, die besonders bei Unsicherheiten uber den wahren Wert von Handelsobjekten entstehen.
International
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Art. 12 der Marktmissbrauchsverordnung regelt die Tatbestandsvoraussetzungen der Marktmanipulation auf europarechtlicher Ebene einheitlich fur alle EU-Mitgliedstaaten. Fur besonders schwere Formen der Marktmanipulation sieht Art. 5 in Verbindung mit Art. 7f Richtlinie 2014/57/EU vom 16. April 2014 uber strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Market Abuse Direction II) gerichtliche Strafsanktionen vor, die von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen sind.
- Osterreich
Diesen Vorgaben folgend hat Osterreich ein zweigliedriges Sanktionssystem fur Marktmanipulation etabliert: SS 48c BorseG regelt die verwaltungsrechtliche Sanktionierung ,,normaler" Marktmanipulation (Geldstrafe bis 5 Millionen Euro bzw. dreifache Summe des gezogenen Nutzens), SS 48n BorseG die gerichtliche Strafbarkeit besonders schwerer Formen von Marktmanipulation (Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre). Zustandig fur die Verfolgung von Marktmanipulation ist weiterhin primar die Finanzmarktaufsichtsbehorde, im Bereich des Strafrechts die Gerichtsbehorden.
- Schweiz
In der Schweiz sind die Regelungsgegenstande der MMVO nicht in einem separaten Regelwerk enthalten. Insiderhandel und Marktmanipulation werden gemass FinfraG als aufsichtsrechtlich unzulassige Verhaltensweisen sanktioniert bzw. unter Strafe gestellt.[11] Nach Art. 154 FinfraG wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tatigkeit bestimmungsgemass Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermogensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnutzt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veraussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen, einem anderen mitteilt oder dazu ausnutzt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Verausserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben. Art. 155 FinfraG stellt die Kursmanipulation unter Strafe.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Martin Paul Wassmer, Strafbare Marktmanipulation durch Matched Orders im Freiverkehr [1]
- Indre Waschkeit, Marktmanipulation am Kapitalmarkt; Marktmanipulation am Kapitalmarkt : ein Beitrag zur Neuregelung des Verbots der Marktmanipulation unter Berucksichtigung amerikanischer Erfahrungen und europaischer Vorgaben - Deutsche Digitale Bibliothek (deutsche-digitale-bibliothek.de)+
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- | Matthias Schomann, Die Strafbarkeit der Marktmanipulation gemass SS 38 Abs. 2 WpHG, 2010, S. 8
- | Matthias Schomann, Die Strafbarkeit der Marktmanipulation gemass SS 38 Abs. 2 WpHG, 2010, S. 5 ff.
- | Mathias Neumann, Geruchte als Kapitalmarktinformationen, 2019, S. 293, FN 1428
- | BaFin, Jahresbericht, 2008, S. 156
- | Joachim Vogel, in: Heinz-Dieter Assmann/Uwe H. Schneider (Hrsg.): Kommentar WpHG, 2012, Vorbemerkung SS 20a Rn. 35 f.
- | Holger Fleischer, Kapitalmarktrechtliches Teilgutachten zum 64. Deutschen Juristentag, 2002, S. 120
- | BT-Drs. 10/318 vom 26. August 1983, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekampfung der Wirtschaftskriminalitat, S. 12
- | Pressekodex (Memento vom 24. Marz 2017 im Internet Archive) Website des Deutschen Presserats, abgerufen am 14. November 2011.
- | "Die Kunst ist voller Neider", Artikel zum Fall Tom Sack in der Neuen Westfalischen vom 16. Februar 2010, abgerufen am 10. Oktober 2015.
- | Joachim Vogel, in: Heinz-Dieter Assmann/Uwe H. Schneider (Hrsg.): Kommentar WpHG, 2012, SS 20a Rn. 150
- | Marcus Benes/Katharina Ariane Beyersdorfer/Olivier Favre/Michael Huertas/Martin Lanz/Kai Schaffelhuber/Ulrike Sehrschon/Katharina Stuber, Marktmissbrauchsrecht, 2017, S. 117